AGB für unsere dynamischen Stromtarife.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für dynamische Stromtarife.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Strombelieferung von Letztverbraucher:innen außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden mit einem dynamischen Tarif in Kombination mit einem intelligenten Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes durch die Yello Strom GmbH (Yello).

Stand: 1. August 2026

1. Wann kommt dein Stromlieferungsvertrag zustande? Wann und unter welchen Voraussetzungen wirst du mit Strom beliefert? (1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem Yello deinen Auftrag annimmt und ihn innerhalb einer Frist von 20 Werktagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). Samstage, Sonntage und Feiertage sind keine Werktage. (2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt im Fall eines Lieferantenwechsels deine Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor dein bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist und der örtliche Netzbetreiber den Beginn der Lieferung gegenüber der Yello bestätigt hat. (3) Eine Belieferung in die Zukunft kann nur erfolgen, wenn in deiner Marktlokation ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes durch den für dich zuständigen Messstellenbetreiber installiert und in Betrieb genommen wurde. Zum Zwecke der Bilanzierung, Abrechnung und Verbrauchsvisualisierung bedarf es zwingend einer sogenannten Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung im dynamischen Tarif – die von Yello beim Messstellenbetreiber im Bedarfs- fall bestellt wird. Yello erhält dann einmal täglich vom Vortag Viertelstunden-Verbrauchswerte vom Messstellenbetreiber. (4) Yello ist zum Abschluss bzw. zur Aufnahme der Strombelieferung nicht verpflichtet, wenn dein Anschluss zum vorgesehenen Lieferbeginn unterbrochen ist oder kein Netzanschluss besteht. (5) Den Lieferbeginn teilt dir Yello mit.

2. Wie verhält es sich mit der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit deines Stromlieferungs-vertrags? (1) Sowohl du als auch Yello können den Stromlieferungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Yello stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von Yello keine gesonderten Entgelte verlangt werden. Yello wird einen möglichen Wechsel des Lieferanten zügig ermöglichen. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bleibt unberührt. Zu einem wichtigen Grund zählt insbesondere, jedoch nicht abschließend, a) wenn die Messeinrichtung bei dir aufgrund deines Verschuldens nicht funktionsfähig ist oder ausgebaut wurde, b) wenn bei dir nach Beginn der Belieferung – gleich aus welchen Gründen – kein intelligentes Messsystem installiert wurde bzw. dieses nicht für den gewählten Tarif konfiguriert ist und dieses für die ordentliche Energiebelieferung im dynamischen Tarif notwendig ist, c) wenn du dich mit einer fälligen Zahlung trotz wiederholter Mahnung in Verzug befindest und Yello dir die außerordentliche Kündigung 2 Wochen vorher angekündigt hat. (3) Eine außerordentliche Kündigung nach Punkt 2 Absatz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbeding-ungen erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen. Die Gründe der außerordentlichen Kündigung sind darzulegen. (4) Wenn dein Jahresverbrauch mehr als 100.000 kWh beträgt oder bei dir ein Lastgangzähler mit einer registrierenden Lastgangmessung durch den Messstellenbetreiber eingebaut und gemessen wird, können sowohl du als auch Yello den Stromlieferungsvertrag außerordentlich unter Einhal-tung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen. (5) Eine Kündigung bedarf der Textform (also z. B. per Brief oder E-Mail). (6) Yello hat eine Kündigung des Stromlieferungsvertrags innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

3. Darf Yello deinen Bonitäts-Scorewert ermitteln? Yello führt vor Vertragsabschluss eine Bonitätsprüfung durch, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen. Hierzu nutzt Yello Wahrscheinlichkeitswerte, die von Yello beauftragte Wirtschaftsauskunfteien übermitteln. Näheres zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeits- werte durch die Wirtschaftsauskunfteien erfährst du unter www.schufa.de und www.crif.de. Der durch die Wirtschaftsauskunftei ermittelte Wahrscheinlichkeitswert ist entweder direkt ausschlaggebend dafür, ob Yello aufgrund des für dich prognostizierten Zahlungsausfallrisikos ein Vertragsverhältnis mit dir eingehen wird oder Yello bezieht den von der Wirtschaftsauskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswert in eine weitere von Yello durchgeführte Berechnung ein, in der ergänzend zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos entscheidungserhebliche Kriterien berücksichtigt werden. Eine solche Berechnung führt Yello in Fällen durch, in denen Yello das Zahlungsausfallrisiko alleine aufgrund des von der Wirtschaftsauskunftei ermittelten Wertes als zu hoch bewerten würde und das Eingehen eines Vertragsverhältnisses basierend darauf ablehnen würde. Yello überprüft dann, ob Yello in Anbetracht des konkreten Vertrags mit seiner Laufzeit und dem Deckungsbeitrag das Risiko eines Vertragsschlusses nicht doch eingehen kann. Bei der Entscheidung, dir aus Gründen deiner Bonität einen Vertrag anzubieten oder dies abzulehnen, handelt es sich in beiden Fällen einzig um eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall. Eine manuelle Prüfung durch einen:eine Yello Mitarbeiter:in erfolgt nicht. Du hast jedoch das Recht, das Eingreifen durch einen:eine Yello Mitarbeiter:in zu verlangen, deinen eigenen Standpunkt darzulegen und die automatisierte Entscheidung anzufechten. Wende dich hierzu bitte an Yello unter den im Antrag genannten Kontaktdaten. Wenn Yello automatisierte Entscheidungen im Einzelfall durchführt, so werden die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung beachtet.

4. Was musst du im Falle eines Umzugs beachten? Der Vertrag endet automatisch im Falle und zum Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels. Dieser ist Yello mit einer Vorlauffrist von 4 Wochen in Textform mitzuteilen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen am neuen Wohnsitz kann Yello dir ein neues Angebot zur Belieferung in einem dynamischen Stromtarif zukommen lassen.

5. Wie und in welchem Umfang liefert Yello? Für welche Zwecke darfst du den Strom verwenden? Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung? Was musst du bei einer Erweiterung oder Änderung deiner Anlagen und Verbrauchsgeräte beachten? (1) Der von Yello gelieferte Strom wird nur für die Zwecke deines eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung gestellt. (2) Yello schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ab, sofern du dich nicht für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber entschieden hast. Der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist von den vertraglichen Leistungen umfasst (sog. kombinierter Vertrag nach dem Messstellenbetriebsgesetz – MsbG). Der Messstellenbetrieb umfasst die gesetzlichen Standardleistungen gemäß § 34 Absatz 1 MsbG. Darüberhinausgehende Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 MsbG sind nicht enthalten. Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen und soweit erforderlich auch die Steuerungseinrichtungen. Yello ergreift die möglichen Maßnah- men, um dir am Ende des von dir genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromlieferungsvertrags zu liefern. Deine Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich der Netzbetreiber verantwortlich. (3) Du bist verpflichtet, deinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus diesem Stromlieferungsvertrag von Yello zu beziehen. Yello wird deinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit dir geschlossenen Stromlieferungsvertrags decken und dir im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist Yello jedoch befreit, a) soweit im Stromlieferungsvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist, b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder c) soweit und solange Yello an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG entsprechende Anwendung. (4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist Yello von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Beeinträchtigung des Messstellen- betriebs handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Yello nach Punkt 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht. Wenn du eine Vereinbarung mit deinem Verteilnetzbetreiber zur sogenannten „netzorientierten Steuerung“ im Sinne von § 14a EnWG geschlossen hast und auf der Basis dein Verteilnetzbetreiber den netzwirksamen Leistungsbezug deiner steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpe) im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit seines Netzes reduziert, liefert Yello dementsprechend eingeschränkt den Strom. (5) Erweiterungen, Änderungen sowie die Außerbetriebnahme deiner Kundenanlage und die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind Yello unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Ebenso ist Yello unverzüglich bei wesentlichen Änderungen in Textform zu informieren. Wesentliche Änderungen sind insbesondere Änderungen deines Jahresverbrauchs sowie deiner Kontakt- und Zahlungsdaten.

6. Wem musst du Zutritt gestatten? Du bist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Yello, des Netzbetrei- bers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu deinem Grundstück und deinen Räumen zu ermög-lichen. Dabei wirst du mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang am oder im jeweiligen Haus oder eine Mitteilung an dich informiert. Gleichzeitig wird dir mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von Punkt 12 dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Du hast dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

7. Wer liest den Zählerstand ab und was musst du dabei beachten? (1) Der von Yello gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. (2) Yello ist berechtigt, zur Ermittlung deines Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung und Verbrauchsvisualisierung den Zählerstand bzw. die Energiemenge oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die Yello vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiberoder von dem die Messung durchführenden berechtigten Dritten erhalten hat. Aufgrund der vorliegenden Messung mit einem intelligenten Messsystem nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind diese Werte von Yello vorrangig zu verwenden. (3) Yello kann deinen Zählerstand darüber hinaus selbst ablesen oder von dir verlangen, dass du die Ablesung vornimmst und den Zählerstand an Yello übermittelst, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, der Verbrauchsvisualisierung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von Yello an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es dir nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, kannst du dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird Yello kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen. (4) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung durch Yello, den Netz- oder Messstellenbetreiber nicht möglich ist, du der Pflicht zur Selbstablesung nicht nachgekommen bist, keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt oder Yello aus anderen Gründen, die Yello nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, darf Yello den Verbrauch für die Abrechnung schätzen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auf deinen Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch vergleichbarer Kund:innen abzustellen. (5) Du informierst Yello unverzüglich in Textform, wenn dir ein Verlust, Manipulation, Beschädi- gung oder Störung der Messeinrichtung bekannt wird.

8. Darfst du die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten? Du kannst jederzeit von Yello eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle nach dem Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Wenn du den Antrag auf Nachprüfung nicht bei Yello stellst, musst du Yello mit der Antragstellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von Yello getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so trägst du die Kosten der Prüfung. Die Prüfung darf nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn du Umstände darlegst, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.

9. Wie werden Berechnungsfehler behandelt? (1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird dir der Betrag erstat- tet, den du zu viel bezahlt hast. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so musst du nachbezahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt Yello den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dir mitgeteilte korrigierte Verbrauch. (2) Ansprüche nach Punkt 9 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen größeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.

10. Was musst du zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise und zu den Zahlungsbedingungen wissen? (1) Dein Stromverbrauch wird monatlich abgerechnet. Ein Entgelt für eine Monats- oder Schluss- rechnung wird nicht berechnet. (2) Falls Yello dir als Unternehmer eine elektronische Rechnung gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz auszustellen und zu übermitteln hat, bist du verpflichtet, Yello über deine Eigenschaft als Unternehmer unverzüglich in Textform zu informieren. (3) Die Verarbeitung und Speicherung umfasst die Viertelstunden-, Tages- oder Monatswerte deiner Stromverbrauchsdaten für die Erstellung der Abrechnung und Visualisierung des Ver- brauchsverhaltens in der „Yello App“. Diese Daten sind für die Vertragsabwicklung notwendig. Es gelten außerdem die Datenschutzinformationen von Yello im Zusammenhang mit deiner Energie- belieferung. (4) Abrechnungen sind zu den von Yello angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Als Zahlungsweise kannst du zwischen SEPA-Überweisung und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wählen. (5) Sollte dein Bankkonto nicht ausreichend gedeckt sein, oder falsche Bankdaten vorliegen und sich dadurch fällige Forderungen nicht einziehen lassen, so ist Yello dir gegenüber berechtigt, eine Bankgebühr zu erheben, die die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Rücklastschrift oder Nachverfolgung der Zahlung bei der jeweiligen Bank ausgleicht. Die Bankgebühr ist unab- hängig von der Höhe der Forderung. (6) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, wird dieses binnen zwei Wochen ausbezahlt. Guthaben, die aus einer Schlussrechnung folgen, werden binnen zwei Wochen ausbezahlt. Hast du Yello ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so erstattet Yello die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto des SEPA-Lastschriftmandats. Überweist du selbst, ist Yello berechtigt, die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto zu erstatten, von dem die letzte Überweisung getätigt worden ist. (7) Wenn du Einwände gegen Abrechnungen hast, darfst du die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr alsdoppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus musst du eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt. (8) Wenn du im Zahlungsverzug bist, kann Yello dich erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann Yello für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dir ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. (9) Gegen Ansprüche von Yello kannst du nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

11. Wann musst du mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen? (1) Yello kann Vorauszahlungen verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass du deinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommst. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kund:innen. Machst du glaubhaft, dass dein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungsstellung zu verrechnen. Yello wird dir den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vor auszahlungen wieder entfallen können. Vorauszahlungen werden nicht vor Beginn der Lieferung fällig. (2) Solltest du keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so kann Yello in angemes-sener Höhe Sicherheit von dir verlangen. Leistest du die Sicherheit in bar,wird sie zum jeweil-igen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. (3) Bist du im Zahlungsverzug und kommst nach erneuter Aufforderung deinen Zahlungsverpflich- tungen nicht unverzüglich nach, so kann Yello deine Sicherheitsleistung verwerten. Darauf wirst du in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu deinen Lasten. (4) Du erhältst deine Sicherheitsleistung unverzüglich zurück, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

12. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung? (1) Yello ist berechtigt, die Belieferung, ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn du einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelst und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Yello berechtigt, die Stromversorgung 4 Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Eine Unterbrechung ist nicht zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder du darlegst, dass hinreichende Aussicht besteht, dass du deinen Zahlungsverpflichtungen nachkommst. Yello kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen. Yello hat dich zeitgleich mit einer Androhung einfach und verständlich darüber zu informieren, dass du Yello das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt 12 Absatz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in Textform mitteilen kannst. Yello teilt dir die Kontaktadressen mit, an die du die Mitteilung senden kannst. (3) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne von Punkt 12 Absatz 2 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit deinerseits oder eines Mitglieds deines Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen von Yello von dir glaubhaft zu machen. (4) Yello darf die Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn du nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug bist oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug bist. Dabei muss der Zahlungsverzug zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die du form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hast. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Yello und dir noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preis- erhöhung von Yello resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Punkt 12 Absatz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach § 111b Absatz 1 EnWG anhängigen Verfahrens der außerge- richtlichen Streitbeilegung sind. (5) Yello hat dich mit der Androhung einer Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungs-verzuges nach Punkt 12 Absatz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für dich mit keinen Mehrkosten verbunden sein dürfen. Dazu können beispielsweise gehören: Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Hinweise auf Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten, Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information, bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Ver- braucherberatung. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 werden von Yello in einfacher und verständlicher Weise erläutert. (6) Yello teilt dir den Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung 8 Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung mit. Zusätzlich hat Yello die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform an dich zu übermitteln. (7) In einer Unterbrechungsandrohung nach Punkt 12 Absatz 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Punkt 12 Absatz 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirst du von Yello klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung hingewiesen, sowie darauf, welche voraussichtlichen Kosten dir infolge der Unterbrechung und infolge der nachfolgenden Wiederherstellung der Stromversorgung nach Punkt 12 Absatz 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Rechnung gestellt werden können. (8) Yello hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und du die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Stromversorgung erstattet hast. Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Stromversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Du kannst im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. (9) Yello ist in den Fällen nach Punkt 12 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unter- brechung der Belieferung wiederholt vorliegen.

13. Werden Wartungsdienste angeboten? Wartungsdienste werden nicht angeboten.

14. Wie erfolgt die Vertragskommunikation und was ist im Zusammenhang mit dem Kund:innenportal „Mein Yello“ und der „Yello App“ zu beachten? (1) Die Vertragskommunikation – d. h. sämtliche Mitteilungen rund um die Durchführung dieses Vertrages – u. a. Preisanpassungsmitteilungen oder Mitteilungen im Falle von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – erfolgt durch Yello auf dem elektronischen Weg (E-Mail / Kund:innenportal „Mein Yello“ / „Yello App“). Yello behält sich vor, Mitteilungen im Zusammenhang mit offenen Forderungen, wie z. B. Mahnungen, per Post zu versenden. (2) Yello wird dich stets über eine neue Einstellung in deinem persönlichen Kund:innenportal „Mein Yello“ per E-Mail an die von dir mitgeteilte E-Mail-Adresse informieren. Die in deinem E-Mail-Postfach eingehenden Nachrichten von Yello sind mindestens wöchentlich abzurufen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Dateien im Kund:innenportal „Mein Yello“ sowie in der „Yello App“. (3) Im Kund:innenportal „Mein Yello“ und in der „Yello App“ hast du die Möglichkeit deinen Stromlieferungsvertrag einzusehen und zu verwalten. Für die „Yello App“ gelten die Nutzungs-bedingungen und die Datenschutzerklärung, die du im App-Store findest. (4) Um die elektronische Kommunikation gewährleisten zu können, bist du verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere den Zugang zu einem internetfähigen Endgerät und installiertem Browserprogramm sowie eine E-Mail-Adresse einzurichten und zu unterhalten. Du bist verpflichtet, Yello stets eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse mitzuteilen. (5) Yello stellt dir zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persön- lichen Zugang zum geschlossenen Kund:innenportal „Mein Yello“ und zur „Yello App“ online zur Verfügung. Bitte beachte: Zur Nutzung des Kund:innenportals „Mein Yello“ und der „Yello App“ ist die Registrierung bei dem Service „myEnergyKey“ der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe, durch Angabe deiner E-Mail-Adresse und einem Passwort notwendig. Die Geschäfts- bedingungen und die Datenschutzerklärung des myEnergyKey findest du unter www.yello.de/myenergykey. Das Passwort zu dem myEnergyKey Login ist strikt geheim zu halten und vor unberechtigtem Gebrauch von Dritten zu bewahren.

15. Wie setzen sich die Strompreise zusammen? Wann und wie kommt es zu Preisänderungen?

15.1 Wie setzen sich die Strompreise zusammen? (1) Der Grundpreis beinhaltet insbesondere die fixen Kosten der Netznutzungsentgelte, den Messstellenbetrieb, die Yello-Servicegebühr, die erforderlich ist,um diesen dynamischen Stromlieferungsvertrag abzuwickeln, abzurechnen und zu verwalten (Vertriebskosten) sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. (2) Der Arbeitspreis beinhaltet insbesondere die Kosten der variablen Netznutzungsentgelte auf Basis deines Verbrauchs, die Kosten der Zertifikate für den Strom aus erneuerbaren Energien, die Konzessionsabgabe, die Umlagen nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (KWKG- und Offshore-Netzumlage), den Aufschlag für besondere Netznutzung sowie die Strom- und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Weitere Informationen zu den genannten Umlagen sowie zum Aufschlag für besondere Netznutzung erhältst du auf der gemeinsamen Internet-seite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de. (3) Der Börsenpreis als weiterer Preisbestandteil ist variabel. Dieser Preis entspricht den jeweiligen Preisen der für Deutschland geltenden Day-Ahead-Auktion (Market Area DELU) an der Strombörse EPEX SPOT. Du kannst den jeweiligen Spotmarktpreis in Cent/kWh für die einzelnen Zeitabschnitte des Folgetages jeweils am Vortag in der Regel ab 14:00 Uhr in der „Yello App“ einsehen. Die Spotmarktpreise sind ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden. Weitere Informationen kannst du den Allgemeinen Datennutzungsbedingungen der EPEX SPOT unter www.epexspot.com/en/GCDataUse entnehmen. Sollte dieser Börsenpreis nicht mehr verfügbar oder die erforderlichen Preisdaten nicht mehr in gleicher Qualität vorhanden sein, wird der Börsenpreis an einer vergleichbaren Preisbildungsmethode orientiert, die die Bedingungen für diesen Tarif am besten widerspiegelt und der ursprünglichen am nächsten kommt. Im Falle einer Änderung wirst du rechtzeitig informiert.
(4) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, gebündelte Produkte oder weitere Leis- tungen von Yello kannst du im Kund:innenportal „Mein Yello“, in der „Yello App“ oder unter www.yello.de abrufen.

15.2 Wie erfolgen Preisänderungen? (1) Preisänderungen des Grund- und Arbeitspreises durch Yello erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB.Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für diePreisermittlung maßgeblich sind. Yello ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisermittlung ist Yello verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Einbeziehung gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Yello hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostensteigerungen. Insbesondere ist Yello verpflichtet, Kostensenkungen nicht später weiterzugeben, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. Yello nimmt mindestens alle 12 Monate eine turnusgemäße Überprüfung der Kostenentwicklung vor. (2) Falls nach Vertragsschluss weitere die Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben odervergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Punkt 15.2 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. (3) Änderungen der Preise gemäß Punkt 15.2 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen werden erst nach Mitteilung in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung dir gegenüber erfolgen muss. Die Mitteilung hat auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen. Der Stromlieferungsvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Punkt 15.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt werden. (4) Der Börsenpreis unterliegt keinem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Yello gemäß Punkt 15.2 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sich dieser durch externe Faktoren (Spotmarktpreise) bestimmt und von Yello unverändert an dich weiterverrechnet wird. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an dich; ein Sonderkündigungsrecht gemäß Punkt 15.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht nicht. (5) Yello ist berechtigt und verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an dich unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilungan dich; ein Sonder-kündigungsrecht gemäß Punkt 15.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht nicht.

15.3 Kündigungsrecht im Falle einer Preisänderung Ändert Yello die Preise in Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß Punkt 15.2 Absatz 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kannst du den Stromlieferungs-vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung unent-geltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Auf das Kündigungsrecht wird dich Yello in der Mitteilung zur Preisänderung explizit hinweisen.

15.4 Abgrenzung des Verbrauchs bei Preisänderungen Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise nach Punkt 15.2 Absatz 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so wird der für die neuen Preise maßg- ebliche Verbrauch anhand der vom Messstellenbetreiber vorliegenden Werte berechnet. Entsprech- endes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

16. Wie und in welchem Umfang haftet Yello? (1) Yello haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Punkt 16 Absätze 2 bis 6. (2) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb sind gegenüber dem Messstellenbetreiber geltend zu machen. Bei diesen Schäden haftet Yello nicht. (3) Yello wird auf deinen Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen-hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie Yello bekannt sind. (4) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragsparteien sowie ihrer Erfül-lungs- und Verrichtungsgehilf:innen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflichten). (5) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. (6) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

17. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen? (1) Yello ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt,wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt Yello keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen Yello unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führt, und dies nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner der Yello gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden. (2) Yello wird dich auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn du ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprichst. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Yello wird dich bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist. (3) Ändert Yello die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kannst du den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

Wer ist dein Vertragspartner?

Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229, 50679 Köln, Registergericht AG Köln HRB 32787, Ust-IdNr. DE 812 79 20 55

Wie kannst du Yello erreichen?

Bei Fragen oder Beanstandungen im Zusammenhang mit deiner Belieferung mit Energie kannst du dich an uns wenden:

Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229, 50679 Köln

Dein Kontakt: E-Mail: stromdynamisch@yello.de Internet: www.yello.de

Wie kannst du den Verbraucher:innenservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erreichen?

Der Verbraucher:innenservice der Bundesnetzagentur stellt dir Informationen über das geltende Recht, deine Rechte als Haushaltskund:in und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn

Mo – Fr 8:00 – 20:00 Uhr Telefon: 0228 14 15 16 Telefax: 030 22480-323 E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Wie können deine Fragen bei Beanstandungen gelöst werden und wie kannst du die Schlichtungs-stelle erreichen?

Zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111a EnWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucher:innenservice von Yello angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Yello ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:

Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin

Telefon: 030 27 57 240-0 Telefax: 030 27 57 240-69 E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Wie erhältst du Tipps und Tricks zum Energiesparen? Auf www.yello.de/energieeffizienz erhältst du Tipps und Tricks zum Energiesparen. Weitere Informationen dazu erhältst du auch bei der Bundesstelle für Energieeffizienz unter www.bfee-online.de. Dort findest du eine Liste der Anbieter:innen von Energiedienstleistungen, -audits, -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zum Yello Strommix findest du unter www.yello.de/strommix.

Formblatt für die Datenkommunikation.

Mit einem Smart-Meter-Gateway zwischen den Beteiligten gemäß § 54 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – Stand 1. Juli 2026.

Präambel

(1) 1 Das folgende Formblatt dient der Verpflichtung aus § 54 MsbG. 2 Hiernach muss Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. 3Das Formblatt ist Bestandteil der konsolidierten Messstellenverträge zwischen Messstellenbetreiber und Anschluss-nutzer/-nehmer bzw. Lieferant, die durch die Bundesnetzagentur im Verfahren BK6-24-125 festgelegt wurden.

(2) 1 Bei dem vorliegenden Formblatt handelt es sich um den Standard für Übermittlungsvorgänge für alle erzeugenden Einspeisestellen und verbrauchenden Entnahme stellen, die vollständig mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. 2 Dieses Formblatt bezieht sich auf die vom Messstellenbetreiber zu erbringenden Standardleis tungen. 3 Der Zweck der Datenkommunikation liegt dabei in der Bilanzierung und Abrechnung.

(3) 1 Lieferanten und Kunden können darüber hinaus individuelle und abweichende Re gelungen bzgl. Art und Umfang der vom Messstellenbetreiber zu übermittelnden Werte, Intervalle, Fristen und Empfänger vereinbaren. 2 Auch im Hinblick auf die Dienste eines Energie-Service-Anbieters (ESA) sind solche Vereinbarungen möglich

§ 1 Begriffsbestimmungen und Rollenbeschreibungen

(1) Im Rahmen dieses Formblattes werden folgende Abkürzungen für die Beteiligten verwendet:

Abkürzung Beteiligter
NB Netzbetreiber
LF Lieferant
ÜNB Übertragungsnetzbetreiber
MSB Messstellenbetreiber

(2) Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind für die Begriffsbestimmungen § 2 MsbG in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 3 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

(3) Es gelten für die Marktkommunikation die Vorgaben der Festlegung ,,Wechselprozesse im Messwesen (WiM) der Bundesnetzagentur (Az. BK6-09-034) in der jeweils gelten den Fassung.

§ 2 Messwerterhebung

(1) Soweit Stromwandler an den Zählern vorhanden sind, werden Wandlerfaktoren in der aus den im Zählerstand gebildeten Energiemenge im Zählerstand oder im Lastgang berücksichtigt.

(2) 1 Darüber kann der Messstellenbetreiber sog. Netzzustandsdaten erheben. 2 Diese umfassen Daten und Informationen, die zur Ermittlung des Netzzustandes verarbeitet werden können. 3 Der Messstellenbetreiber darf diese nach § 56 MsbG nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erheben. 4 Solche Fälle liegen vor, wenn Netzzustandsdaten für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leis tungsfähigen Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu vom Betreiber von Verteilernetzen erhoben werden

• an Anlagen nach dem Erneuebare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopp lungsgesetz, • an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG oder • an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit ei nem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden.

(3) In anderen als den vorgenannten Regelfällen dürfen Netzzustandsdaten nur erho ben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.

§ 3 Weitere Datenkommunikation

1 Durch die Bestellung von Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG kann im Einzelfall eine weitere Datenkommunikation ausgelöst werden, wie insbesondere durch die Erhe bung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway nach Maßgabe der § 56 und 64 MsbG an bis zu 25 Pro zent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestatteten Netzanschlüssen. ² Dies gilt auch dann, wenn der Nach frager der Zusatzleistung und der Vertragspartner des Messstellenvertrages nicht identisch sind.

§ 4 Darstellung der zu übermittelnden Werte

(1) Eine Darstellung der zu übermittelnden Werte erfolgt in der nachfolgenden Tabelle.

(2) Im Rahmen der tabellarischen Darstellung der zu übermittelnden Werte sind die dort verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen:

• Einspeise- und Entnahmestelle (Marktlokation) • Lokation, an der Energie gemessen wird samt der zur Ermittlung und ggfs. Übermitt lung der Messwerte erforderlichen technischen Einrichtungen (Messlokation) • Netzanschluss (Netzlokation)

(3) Netzzustandsdaten werden in der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführt, da sie technisch nicht über denselben Weg wie Messwerte übertragen werden.

➔ Bitte die Tabelle auf der nächsten Seite beachten!

Nr. Auslöser Lokation Art und Umfang der vom MSB zu übermittelnden Werte Intervall Empfänger
NB LF ÜNB MSB
1 Turnusmäßige / regelmäßige Ablesung Marktlokation Lastgang für den Vortag bzw. die Vortage täglich x x x --
Marktlokation Monatsarbeitsmenge und Maximalleistung des Vormonats monatlich x x -- --
Netzlokation Lastgang für den Vortag bzw. die Vortage täglich x x -- --
Messlokation Lastgang für den Vortag bzw. die Vortage täglich x x -- x
Messlokation Zählerstand des Monatsersten 00:00 Uhr (Monatswechsel) monatlich x x -- x
2 Lieferbeginn / Neuanlage / Beginn der Ersatz- / Grundversorgung / Herstellung einer 100% LF-Zuordnung zu einer erzeugenden Marktlokation Messlokation Zählerstand 00:00 Uhr des bestätigten Zuordnungsbeginns einmal für Auslöser x x -- x
3 Lieferende / Anfrage zur Beendigung der Zuordnung des LFA zur Marktlokation bzw. Tranche Marktlokation Arbeitsmenge und Maximalleistung zwischen dem letzten Ablesetermin und dem bestätigten Zuordnungsende einmal für Auslöser x x -- --
Messlokation Zählerstand 00:00 Uhr des bestätigten Zuordnungsendes einmal für Auslöser x x -- x
4 Zwischenablesung Marktlokation Arbeitsmenge zwischen dem Zwischenablesetermin 00:00 Uhr und dem letzten Ablesetermin einmal je Anforderung x x -- --
Messlokation Zählerstand des Zwischenablesetermins 00:00 Uhr einmal je Anforderung x x -- x
5 Gerätewechsel, Geräteübernahme und Änderung der Konfiguration Marktlokation Arbeitsmenge und Maximalleistung zwischen dem Geräteeinbaudatum 00:00 Uhr, Geräteübernahmedatum 00:00 Uhr oder der Änderung der Konfiguration 00:00 Uhr und dem letzten Ablesetermin bzw. bei Stilllegung zwischen dem Folgetag 00:00 Uhr des Geräteausbaudatums und dem letzten Ablesetermin einmal je Auslöser x x -- --
Messlokation Zählerstand zum Geräteausbauzeitpunkt, Geräteeinbauzeitpunkt, Geräteübernahmedatum 00:00 Uhr oder zur Änderung der Konfiguration 00:00 Uhr einmal je Auslöser x x -- x

Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem durch deinen grundzuständigen Messstellenbetreiber im bestehenden Yello-Strom vertrag – Stand 1. Juli 2026

1. Was ist im Zusammenhang mit den Mess- und Steuerungseinrichtungen zu
beachten? Wo erhältst du weitere Informationen zum Messstellenbetrieb?

Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen,
insbesondere Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, sowie, soweit
erforderlich, auch die Steuerungseinrichtungen. Weitere Informationen zum Mess- stellenbetrieb sowie zum Smart Meter erhältst du unter www.yello.de sowie aus
deinen Vertragsunterlagen.

2. Wem müsst du Zutritt gestatten?

Du hast nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung gegenüber dem grund- zuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten, den Zutritt zu deinem Grundstück und zu deinen Räumen zu
ermöglichen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Mess- stellenbetreibers erforderlich ist. Dabei wirst du mindestens 2 Wochen vorher
durch einen Aushang am oder im jeweiligen Haus oder per Mitteilung informiert.
Gleichzeitig wird dir mindestens ein Ersatztermin angeboten. Du hast dafür
Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.

3. Welche Ansprüche und Einsichtsrechte stehen dir hinsichtlich deiner
Verbrauchswerte zu?

Du hast einen Anspruch gegenüber dem Messstellenbetreiber hinsichtlich der Einsicht nahme und Bereitstellung von (historischen) Verbrauchsinformationen sowie Mess- werten, sofern bei dir eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes vorhanden ist. Nähere Informationen dazu kannst du auf der Internetseite deines Messstellenbetreibers entnehmen.

__4. Wo erhältst du weitere Informationen, welcher grundzuständige
Messstellenbetreiber für dich zuständig ist? __

In deiner Stromrechnung ist der für dich zuständige Messstellenbetreiber aufgeführt.

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Widerrufsbelehrung.

Widerrufsrecht:
Du hast das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um dein Widerrufsrecht auszuüben, musst du uns (Yello Strom GmbH, Stichwort Widerruf, Siegburger Straße 229, 50679 Köln, Telefon: 0221 27 11 7777, E-Mail: immerda@yello.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über deinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Du kannst dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Du kannst dein Widerrufsrecht auch online unter www.yello.de/online-widerrufsfunktion ausüben. Wenn du diese Online-Funktion nutzt, übermitteln wir dir auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass du die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendest.

Folgen des Widerrufs:
Wenn du diesen Vertrag widerrufst, haben wir dir alle Zahlungen, die wir von dir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass du eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hast), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über deinen Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das du bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hast, es sei denn, mit dir wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dir wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Hast du verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Lieferung von Strom oder Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hast du uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem du uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtest, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

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