Allgemeine Geschäftsbedingungen für dynamische Stromtarife.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Strombelieferung von Letztverbraucher:innen außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden mit einem dynamischen Tarif in Kombination mit einem intelligenten Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes durch die Yello Strom GmbH.

Stand: November 2024

1. Wann kommt dein Stromlieferungsvertrag zustande? Wann und unter welchen Voraussetzungen wirst du mit Strom beliefert?
(1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem Yello deinen Auftrag annimmt und ihn innerhalb einer Frist von 20 Werktagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). Samstage, Sonntage und Feiertage sind keine Werktage.
(2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt im Fall eines Lieferantenwechsels deine Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor dein bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist. Den Lieferbeginn teilt dir Yello mit.
(3) Eine Belieferung in die Zukunft kann nur erfolgen, wenn in deiner Marktlokation ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes durch den für dich zuständigen Messstellenbetreiber installiert und in Betrieb genommen wurde. Zum Zwecke der Bilanzierung, Abrechnung und Verbrauchsvisualisierung bedarf es zwingend einer sogenannten Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung im dynamischen Tarif – die von Yello beim Messstellenbetreiber im Bedarfsfall bestellt wird. Yello erhält dann einmal täglich vom Vortag Viertelstunden-Verbrauchswerte vom Messstellenbetreiber.
(4) Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass bei dir kein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes installiert und in Betrieb genommen wurde, dann kannst du oder Yello den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.

2. Wie verhält es sich mit der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit deines Stromlieferungsvertrags?
(1) Sowohl du als auch Yello können den Stromlieferungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Yello hat deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Yello stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von Yello keine gesonderten Entgelte verlangt werden. Yello wird einen möglichen Wechsel des Lieferanten zügig ermöglichen.
(2) Eine Kündigung bedarf der Textform (also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail).

3. Darf Yello deinen Bonitäts-Scorewert ermitteln?
Yello führt vor Vertragsabschluss eine Bonitätsprüfung durch, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen. Hierzu nutzt Yello Wahrscheinlichkeitswerte, die von Yello beauftragte Wirtschaftsauskunfteien übermitteln. Näheres zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeitswerte durch die Wirtschaftsauskunfteien erfährst du unter www.schufa.de und www.crif.de. Der durch die Wirtschaftsauskunftei ermittelte Wahrscheinlichkeitswert ist entweder direkt ausschlaggebend dafür, ob Yello aufgrund des für dich prognostizierten Zahlungsausfallrisikos ein Vertragsverhältnis mit dir eingehen wird oder Yello bezieht den von der Wirtschaftsauskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswert in eine weitere von Yello durchgeführte Berechnung ein, in der ergänzend zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos entscheidungserhebliche Kriterien berücksichtigt werden. Eine solche Berechnung führt Yello in Fällen durch, in denen Yello das Zahlungsausfallrisiko alleine aufgrund des von der Wirtschaftsauskunftei ermittelten Wertes als zu hoch bewerten würde und das Eingehen eines Vertragsverhältnisses basierend darauf ablehnen würde. Yello überprüft dann, ob Yello in Anbetracht des konkreten Vertrags mit seiner Laufzeit und dem Deckungsbeitrag das Risiko eines Vertragsschlusses nicht doch eingehen kann. Bei der Entscheidung, dir aus Gründen deiner Bonität einen Vertrag anzubieten oder dies abzulehnen, handelt es sich in beiden Fällen einzig um eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall. Eine manuelle Prüfung durch einen:eine Yello Mitarbeiter:in erfolgt nicht. Du hast jedoch das Recht, das Eingreifen durch einen:eine Yello Mitarbeiter:in zu verlangen, deinen eigenen Standpunkt darzulegen und die automatisierte Entscheidung anzufechten. Wende dich hierzu bitte an Yello unter den im Antrag genannten Kontaktdaten. Wenn Yello automatisierte Entscheidungen im Einzelfall durchführt, so werden die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung beachtet.

4. Was musst du im Falle eines Umzugs beachten?
Der Vertrag endet automatisch im Falle und zum Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels. Dieser ist Yello mit einer Vorlauffrist von 4 Wochen in Textform mitzuteilen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen am neuen Wohnsitz kann Yello dir ein neues Angebot zur Belieferung in einem dynamischen Stromtarif zukommen lassen.

5. Wie und in welchem Umfang liefert Yello? Für welche Zwecke darfst du den Strom verwenden
Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung? Was musst du bei einer Erweiterung oder Änderung deiner Anlagen und Verbrauchsgeräte beachten?

(1) Yello schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ab, sofern du dich nicht für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber entschieden hast. Der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist von den vertraglichen Leistungen umfasst. Yello ergreift die möglichen Maßnahmen, um dir am Ende des von dir genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromlieferungsvertrags zu liefern. Deine Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Yello wird deinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit dir geschlossenen Stromlieferungsvertrags decken und dir im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist Yello jedoch befreit,
a) soweit im Stromlieferungsvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist,
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
c) soweit und solange Yello an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG entsprechende Anwendung.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist Yello von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Yello nach Punkt 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht.
(4) Hinweis von Yello zur Haftung bei Versorgungsstörungen: Du kannst im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung deine Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Yello wird dir auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie Yello bekannt sind oder in zumutbarer Weise von Yello aufgeklärt werden können.
(5) Wenn dein Jahresverbrauch mehr als 99.999 kWh beträgt oder bei dir ein Lastgangzähler mit einer registrierenden Lastgangmessung durch den Messstellenbetreiber eingebaut und gemessen wird, können sowohl du als auch Yello den Stromlieferungsvertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen. Yello hat deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(6) Der von Yello gelieferte Strom wird nur für die Zwecke deines eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung gestellt.
(7) Erweiterungen und Änderungen deiner Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind Yello unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

6. Wem musst du Zutritt gestatten?
Du bist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Yello, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu deinem Grundstück und deinen Räumen zu ermöglichen. Dabei wirst du mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang am oder im jeweiligen Haus oder eine Mitteilung an dich informiert. Gleichzeitig wird dir mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von Punkt 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Du hast dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

7. Wer liest den Zählerstand ab und was musst du dabei beachten?
(1) Der von Yello gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Yello ist berechtigt, zur Ermittlung deines Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung und Verbrauchsvisualisierung den Zählerstand bzw. die Energiemenge oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die Yello vom Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden berechtigten Dritten erhalten hat. Aufgrund der vorliegenden Messung mit einem intelligenten Messsystem nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind diese Werte von Yello vorrangig zu verwenden.
(3) Yello kann deinen Zählerstand darüber hinaus selbst ablesen oder von dir verlangen, dass du die Ablesung vornimmst und den Zählerstand an Yello übermittelst, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, der Verbrauchsvisualisierung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von Yello an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es dir nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, kannst du dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird Yello kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(4) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung durch Yello, den Netz- oder Messstellenbetreiber nicht möglich ist, du der Pflicht zur Selbstablesung nicht nachgekommen bist oder keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, und der tatsächliche Verbrauch folglich nicht ermittelt werden kann, darf Yello den Verbrauch für die Abrechnung schätzen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
(5) Bis zum Zeitpunkt des Vorliegens einer Zählerstandsgang- bzw. Lastgangmessung mit Viertelstunden-Verbrauchswerten vom Vortag, verwendet Yello stattdessen die Anfangs- und Endzählerstände eines Kalendermonats für die Abrechnung und Verbrauchsvisualisierung. Der Verbrauch (Verbrauchsmenge aus Anfangszählerstand und Endzählerstand) wird anhand des linearen Durchschnittsverbrauchs des jeweiligen Abrechnungszeitraums und den für diesen Zeitraum gültigen Börsenpreisen EPEX SPOT berechnet. Ansonsten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

8. Darfst du die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten?
Du kannst jederzeit von Yello eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle nach dem Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Wenn du den Antrag auf Nachprüfung nicht bei Yello stellst, musst du Yello mit der Antragstellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von Yello getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so trägst du die Kosten der Prüfung. Die Prüfung darf nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn du Umstände darlegst, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.

9. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?
(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird dir der Betrag erstattet, den du zu viel bezahlt hast. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so musst du nachbezahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt Yello den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dir mitgeteilte korrigierte Verbrauch.
(2) Ansprüche nach Punkt 9 Absatz 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen größeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.

10. Was musst du zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise und zu den Zahlungsbedingungen wissen?
(1) Dein Stromverbrauch wird monatlich abgerechnet. Die Frist für die Erstellung der Monatsabrechnung beträgt 3 Wochen nach Ablauf des Vormonats. Ein Entgelt für eine Monats- oder Schlussrechnung wird nicht berechnet.
(2) Die Verarbeitung und Speicherung umfasst die Viertelstunden-, Tages- oder Monatswerte deiner Stromverbrauchsdaten für die Erstellung der Abrechnung und Visualisierung des Verbrauchsverhaltens in der „Yello App“. Diese Daten sind für die Vertragsabwicklung notwendig. Es gelten außerdem die Datenschutzinformationen von Yello im Zusammenhang mit deiner Energiebelieferung.
(3) Abrechnungen sind zu den von Yello angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Als Zahlungsweise kannst du zwischen Banküberweisung und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wählen.
(4) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, wird dieses binnen zwei Wochen ausbezahlt. Guthaben, die aus einer Schlussrechnung folgen, werden binnen zwei Wochen ausbezahlt. Hast du Yello ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so erstattet Yello die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto des SEPA-Lastschriftmandats. Überweist du selbst, ist Yello berechtigt, die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto zu erstatten, von dem die letzte Überweisung getätigt worden ist.
(5) Wenn du Einwände gegen Abrechnungen hast, darfst du die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn
a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus musst du eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.
(6) Wenn du im Zahlungsverzug bist, kann Yello dich erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann Yello für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dir ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
(7) Gegen Ansprüche von Yello kannst du nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

11. Wann musst du mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen?
(1) Yello kann Vorauszahlungen verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass du deinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommst. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kund:innen. Machst du glaubhaft, dass dein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungsstellung zu verrechnen. Yello wird dir den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können. Vorauszahlungen werden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(2) Solltest du keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so kann Yello in angemessener Höhe Sicherheit von dir verlangen. Leistest du die Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
(3) Bist du im Zahlungsverzug und kommst nach erneuter Aufforderung deinen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so kann Yello deine Sicherheitsleistung verwerten. Darauf wirst du in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu deinen Lasten.
(4) Du erhältst deine Sicherheitsleistung unverzüglich zurück, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

12. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?
(1) Yello ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn du einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelst und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Yello hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und du die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hast. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dir ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
(3) Yello ist in den Fällen nach Punkt 12 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Yello darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Stromlieferungsvertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn du dich mit einer fälligen Zahlung trotz wiederholter Mahnung in Verzug befindest und Yello dir die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt hat.

13. Werden Wartungsdienste angeboten?
Wartungsdienste werden nicht angeboten.

14. Wie erfolgt die Vertragskommunikation und was ist im Zusammenhang mit dem Kundenportal und der „Yello App“ zu beachten?
(1) Die Vertragskommunikation – d.h. sämtliche Mitteilungen rund um die Durchführung dieses Vertrages erfolgt durch Yello auf elektronischem Weg (E-Mail oder Hinterlegung im Kundenportal „Mein Yello“ oder der „Yello App“). Yello behält sich das Recht vor, Mitteilungen im Zusammenhang mit offenen Forderungen, wie z. B. Mahnungen, per Post zu versenden.
(2) Yello wird dich stets über eine neue Einstellung in deinem persönlichen Kundenportal „Mein Yello“ per E-Mail an die von dir mitgeteilte E-Mail-Adresse informieren. Die in deinem E-Mail-Postfach eingehenden Nachrichten von Yello sind regelmäßig abzurufen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Dateien im Kundenportal „Mein Yello“ sowie der „Yello App“.
(3) Im Kundenportal „Mein Yello“ hast du die Möglichkeit, deinen Stromlieferungsvertrag zu verwalten, d.h. vorrangig deine Vertrags- und Kundenstammdaten einzusehen und zu ändern. In der „Yello App“ kannst du zusätzlich deinen Stromverbrauch, die aktuellen Börsenpreise sowie deine voraussichtlichen Kosten überprüfen. Für die „Yello App“ gelten die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung, die du im App-Store finden kannst. Auf das Angebot der optionalen „Yello App“ hast du keinen vertraglichen Anspruch.
(4) Um die elektronische Kommunikation gewährleisten zu können, bist du verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere den Zugang zu einem internetfähigen Endgerät und installiertem Browserprogramm sowie eine E-Mail-Adresse einzurichten und zu unterhalten. Du bist verpflichtet, Yello stets eine aktuelle, empfangsbereite E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(5) Yello stellt dir zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen Kundenportal „Mein Yello“ und „Yello App“ Bereich online zur Verfügung. Bitte beachte: Zur Nutzung des Kundenportals und der „Yello App“ ist die Registrierung bei dem Service „myEnergyKey“ der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe, durch Angabe deiner E-Mail-Adresse und einem Passwort notwendig. Die Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung des myEnergyKey findest du unter www.yello.de/my-energykey. Das Passwort zu dem myEnergyKey Login ist strikt geheim zu halten und vor unberechtigtem Gebrauch von Dritten zu bewahren. Für die erstmalige Registrierung im Kundenportal „Mein Yello“ und „Yello App“ erfolgt zusätzlich eine Sicherheitsabfrage.

15. Wie setzen sich die Strompreise zusammen? Wann und wie kommt es zu Preisänderungen?
15.1 Wie setzen sich die Strompreise zusammen?
(1) Der Grundpreis beinhaltet insbesondere die fixen Kosten der Netznutzungsentgelte, den Messstellenbetrieb inkl. Messung eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, die Yello-Servicegebühr, die erforderlich ist, um diesen dynamischen Stromlieferungsvertrag abzuwickeln, abzurechnen und zu verwalten (Vertriebskosten) sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
(2) Der Arbeitspreis beinhaltet insbesondere die Kosten der variablen Netznutzungsentgelte auf Basis deines Verbrauchs, Kosten für Ökostromzertifikate, die Konzessionsabgabe, die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (KWKG- und Offshore-Netzumlage), Umlage/Aufschlag entsprechend
§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung sowie die Strom- und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 22 Energiefinanzierungsgesetz verringert sich die Höhe der KWKG- und der Offshore-Netzumlage bei Verträgen für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt auf null. Weitere Informationen zu den genannten Umlagen erhältst du auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
(3) Der Börsenpreis als weiterer Preisbestandteil ist variabel. Dieser Preis entspricht den jeweiligen Preisen der für Deutschland geltenden Day-Ahead-Auktion (60 min./ Market Area DE-LU) an der Strombörse EPEX SPOT. Du kannst den jeweiligen Spotmarktpreis in Cent/kWh für die einzelnen Stunden des Folgetages jeweils am Vortag in der Regel ab 14:00 Uhr in der „Yello App“ einsehen. Die Spotmarktpreise sind ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden. Weitere Informationen kannst du den Allgemeinen Datennutzungsbedingungen der EPEX SPOT unter www.epexspot.com/en/GCDataUse entnehmen. Sollte dieser Börsenpreis nicht mehr verfügbar oder die erforderlichen Preisdaten nicht mehr in gleicher Qualität vorhanden sein, wird der Börsenpreis an einer vergleichbaren Preisbildungsmethode orientiert, die die Bedingungen für diesen Tarif am besten widerspiegelt und der ursprünglichen am nächsten kommt. Im Falle einer Änderung wirst du rechtzeitig informiert.

15.2 Wie erfolgen Preisänderungen?
(1) Preisänderungen des Grund- und Arbeitspreises durch Yello erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Yello ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisermittlung ist Yello verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Einbeziehung gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Yello hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostensteigerungen. Insbesondere ist Yello verpflichtet, Kostensenkungen nicht später weiterzugeben, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. Yello nimmt mindestens alle 12 Monate eine turnusgemäße Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
(2) Falls nach Vertragsschluss weitere die Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Ver- teilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Punkt 15.2 Absatz 1 entsprechend.
(3) Änderungen der Preise gemäß Punkt 15.2 Absatz 1 und Absatz 2 werden erst nach Mitteilung in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung dir gegenüber erfolgen muss. Die Mitteilung hat auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen. Der Stromlieferungsvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Punkt 15.3 gekündigt werden.
(4) Der Börsenpreis unterliegt keinem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Yello gemäß Punkt 15.2 Absatz 1, da sich dieser durch externe Faktoren (stündliche Spotmarktpreise) bestimmt und von Yello unverändert an dich weiterverrechnet wird. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an dich; ein Sonderkündigungsrecht gemäß Punkt 15.3 besteht nicht.
(5) Yello ist berechtigt und verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an dich unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an dich; ein Sonderkündigungsrecht gemäß Punkt 15.3 besteht nicht.

15.3 Kündigungsrecht im Falle einer Preisänderung
Ändert Yello die Preise in Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß Punkt 15.2 Absatz 1 und 2, so kannst du den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello muss eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf das Kündigungsrecht wird dich Yello in der Mitteilung zur Preisänderung explizit hinweisen.

15.4 Abgrenzung des Verbrauchs bei Preisänderungen
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise nach Punkt 15.2 Absatz 1 und 2, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch anhand der vom Messstellenbetreiber vorliegenden Werte berechnet. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

16. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
(1) Yello ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt Yello keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen Yello unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führt, und dies nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner der Yello gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(2) Yello wird dich auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn du ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprichst. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Yello wird dich bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.
(3) Ändert Yello die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kannst du den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

Informationen zum Yello Strommix findest du unter www.yello.de/strommix.

Wer ist dein Vertragspartner?
Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229, 50679 Köln,
Registergericht AG Köln HRB 32787, Ust-IdNr. DE 812 79 20 55

Wie kannst du den Kundenservice von Yello erreichen?
Bei Fragen oder Beanstandungen im Zusammenhang mit deiner Belieferung mit Energie, der Messung der Energie und deinem Anschluss wende dich bitte an unseren Kundenservice:

Yello Strom GmbH,
Siegburger Straße 229, 50679 Köln

Dein persönlicher Kontakt:
Telefon: 0221 27 11 7777
Telefax: 0221 27 11 7001
E-Mail: stromdynamisch@yello.de
Internet: www.yello.de

Wie kannst du den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erreichen?
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt dir Informationen über das geltende Recht, deine Rechte als Haushaltskund:in und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice,
Postfach 8001, 53105 Bonn

Mo – Fr 8:00 – 20:00 Uhr
Telefon: 0228 14 15 16
Telefax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Wie können deine Fragen bei Beanstandungen gelöst werden und wie kannst du die Schlichtungsstelle erreichen?
Zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111a EnWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Yello ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:

Schlichtungsstelle Energie e. V.,
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin

Telefon: 030 27 57 240-0
Telefax: 030 27 57 240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen erhältst du auf folgender Internetseite: www.yello.de/energieeffizienz

Datenformblatt

zur Information über die Datenkommunikation für Kund:innen mit einem intelligenten Messsystem.

Stand: 1. April 2024

Welchen Zweck hat dieses Datenformblatt?
Dieses Datenformblatt dient gemäß den Vorgaben nach § 54 des Messstellenbetriebs- gesetzes (MsbG) der Erfüllung der Transparenzvorgaben für Verträge, die eine Datenkommunikation durch ein intelligentes Messsystem („iMS“) auslösen. In diesem Datenformblatt erhälst du einen Überblick über die erhobenen und verwendeten Daten durch das intelligente Messsystem und wer welche Daten von wem wie oft und zu welchem Zweck erhält. Diese Information ist für dich relevant, sofern bei dir ein intelligentes Messsystem verbaut ist.

Yello behält sich vor dieses Datenformblatt, soweit erforderlich, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur anzupassen und dir zur Verfügung zu stellen, sobald die Bundesnetzagentur entsprechende Vorgaben für ein standardisiertes Datenformblatt vorgegeben hat.

Welche Daten werden verarbeitet?
Sofern deine Messstelle mit einem iMS ausgestattet ist, erhebt und verarbeitet das iMS Daten über
• den jeweiligen tatsächlichen Stromverbrauch
• in Kombination mit den Nutzungszeiten.

Diese Daten werden deiner Messstelle zugeordnet. Nutzt du die Messstelle als Privatperson, handelt es sich bei den vom iMS verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dies gilt auch, wenn du die Messstelle bspw. als Freiberufler:in oder Selbstständige:r nutzt.

Wer erhält diese Daten von wem, wie oft und zu welchem Zweck?
Das Messstellenbetriebsgesetz sieht einen strikten Schutz deiner Daten vor. Nur die nach § 49 MsbG sog. berechtigten Stellen erhalten die vom iMS verarbeiteten Daten. Du kannst jedoch in die Übermittlung deiner Daten an weitere Berechtigte einwilligen, wenn du es wünscht. Beispielsweise kannst du gegenüber dem Messstellenbetreiber veranlassen, dass deine Verbrauchsdaten z. B. zu Analysezwecken an einen:eine Dienstleister:in übermittelt werden sollen. Die bereits durch das MsbG definierten berechtigten Stellen sind Messstellenbetreiber, Verteilnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Energielieferanten. Jede berechtigte Stelle erhält die Daten nur, soweit sie für die jeweilige Aufgabe erforderlich sind und damit je nach Zweck in unterschiedlicher Granularität (Datendichte), zu unterschiedlichen Zwecken und je nach Zweck unterschiedlich oft.

Der für die Messstelle zuständige Messstellenbetreiber erhebt, verarbeitet und übersendet regelmäßig Daten an den Verteilnetzbetreiber, den Übertragungsnetzbetreiber und an den Energielieferanten zwecks Abwicklung der Belieferung.

Der Umfang der Messwertverarbeitung hängt von deinem gewählten Produkt/Tarif und von deinen Verbrauchsanlagen ab:
• (Datensparsamer) Eintarif
• Doppeltarif (z. B. HT/NT-Tarif)/zeitvariabler Tarif
• Zählerstandsgang/Lastgang
(grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Jahresstromverbrauchs sowie bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die in den Anwendungsbereich nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes fällt).

Bei der gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlung nach § 60 Absatz 3 MsbG von Letztverbraucher:innen mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird, sehen die gesetzlichen Vorgaben in § 52 Absatz 3 MsbG verpflichtend eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen vor.

Datenübermittlung an den Verteilnetz- und Übertragungsnetzbetreiber:
Für den datensparsamen und den Doppel- bzw. zeitvariablen Tarif wird am Monatsende vom Messstellenbetreiber an den Verteilnetzbetreiber der Gesamtzählerstand des Vormonats übermittelt. Bei einem Doppel- bzw. zeitvariablen Tarif werden zusätzlich der HT (Hochtarif)- und der NT (Niedertarif)-Registerstand übermittelt. Die Übermittlung an den Verteilnetzbetreiber dient der Abrechnung der Netznutzung.

Bei der Übermittlung im Rahmen der Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung erhält der Verteilnetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber vom Messstellenbetreiber einmal täglich vom Vortag Viertelstunden-Verbrauchswerte zum Zweck der Bilanzierung bzw. Abrechnung.

Nach § 56 MsbG kann der Messstellenbetreiber im Auftrag des Verteilnetzbetreibers in folgenden Fällen auch ohne deine Einwilligung Netzzustandsdaten erheben:

  1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
  2. an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und
  3. an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden.

Datenübermittlung an den Energielieferanten
Yello als dein Energielieferant erhält die Messdaten analog zum beschriebenen Datenumfang-/übermittlung an den Verteilnetzbetreiber zu Zwecken der Abrechnung der Stromlieferung.

Generell können zu den aufgeführten Datenübermittlungen auch weitere stattfinden, wenn du diese in Auftrag gibst. Dies ist bspw. der Fall, wenn du im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Yello als deinem Energielieferanten ein bestimmtes Produkt gewählt hast, welches eine weitergehende Datenübermittlung an Yello zum Gegenstand hat. Weitere Datenübermittlungen können auch durch eine Änderung in der Vertragsbeziehung (Lieferantenwechsel), einen Zähler- oder Tarifwechsel oder einen Umzug ausgelöst werden. Hierbei werden die vorgenannten tarifabhängigen Zählerstände an die berechtigten Stellen übermittelt.

 

Meine Widerrufsbelehrung für den Energieliefervertrag.

Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229, 50679 Köln, Tel. 0221 – 27 11 7777, Fax 0221 – 27 11 7001, immerda@yello.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite www.yello.de/widerruf/ elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Lieferung von Strom oder Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.