Strom.

Allgemeine Geschäfts­bedingungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Strombelieferung von Letztverbrauchern außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden durch die Yello Strom GmbH.

Stand: 1. Januar 2023

1. Wann kommt mein Yello Stromvertrag zustande?

(1) Der Stromvertrag kommt zustande, sobald Yello dir dies in Textform bestätigt und den Beginn der Lieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Lieferung durch Yello. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromvertrags und den Beginn der Lieferung ist, dass Yello die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromvertrags von deinem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen.
(2) Yello schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ab, sofern du dich nicht für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber entschieden hast. Der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist Vertragsbestandteil.
(3) Erweiterungen und Änderungen deiner Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind Yello unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

2. Ab wann fließt der gelbe Strom?

(1) Die Stromlieferung beginnt unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel zum frühestmöglichen oder zu dem von dir genannten späteren Termin. Yello wird dir den Termin in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) bestätigen. Die Lieferung beginnt jedoch nicht vor Beendigung deines bestehenden Stromvertrags mit dem bisherigen Lieferanten.
(2) Yello stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, keine gesonderten Entgelte verlangt werden. Yello wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.

3. Darf Yello deinen Bonitäts-Scorewert ermitteln?

Yello führt vor Vertragsabschluss eine Bonitätsprüfung durch, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen. Hierzu nutzt Yello Wahrscheinlichkeitswerte, die von Yello beauftragte Wirtschaftsauskunfteien übermitteln. Näheres zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeitswerte durch die Wirtschaftsauskunfteien erfährst du unter www.schufa.de, www.finance.arvato.com, www.crif.de. Der durch die Wirtschaftsauskunftei ermittelte Wahrscheinlichkeitswert ist entweder direkt ausschlaggebend dafür, ob Yello aufgrund des für dich prognostizierten Zahlungsausfallrisikos ein Vertragsverhältnis mit dir eingehen wird oder Yello bezieht den von der Wirtschaftsauskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswert in eine weitere von Yello durchgeführte Berechnung ein, in der ergänzend zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos entscheidungserhebliche Kriterien berücksichtigt werden. Eine solche Berechnung führt Yello in Fällen durch, in denen Yello das Zahlungsausfallrisiko alleine aufgrund des von der Wirtschaftsauskunftei ermittelten Wertes als zu hoch bewerten würde und das Eingehen eines Vertragsverhältnisses basierend darauf ablehnen würde. Yello überprüft dann, ob Yello in Anbetracht des konkreten Vertrags mit seiner Laufzeit, dem jeweiligen Tarif und dem Deckungsbeitrag das Risiko eines Vertragsschlusses nicht doch eingehen kann. Bei der Entscheidung, dir aus Gründen deiner Bonität einen Vertrag anzubieten oder dies abzulehnen, handelt es sich in beiden Fällen einzig um eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall. Eine manuelle Prüfung durch einen Yello Mitarbeiter erfolgt nicht. Du hast jedoch das Recht, das Eingreifen eines Yello Mitarbeiters zu verlangen, deinen eigenen Standpunkt darzulegen und die automatisierte Entscheidung anzufechten. Wende dich hierzu bitte an Yello unter den im Antrag genannten Kontaktdaten. Wenn Yello automatisierte Entscheidungen im Einzelfall durchführt, so werden die Voraussetzungen des § 31 BDSG sowie Art. 22 DSGVO beachtet.

4. Welche Mindestlaufzeit und welche Kündigungsfristen gelten für meinen Stromvertrag? Was ist zu beachten, wenn ich Dienstleistungen außerhalb dieses Stromvertrags von einem Aggregator erbringen lasse?

(1) Die Mindestlaufzeit deines Stromvertrags beginnt mit dem von Yello bestätigten Lieferbeginn. Wenn im Stromauftrag eine Mindestlaufzeit von 12, 18 oder 21 Monaten vereinbart ist, verlängert sich dein Stromvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn weder du noch Yello vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl du als auch Yello können auf das Ende der Mindestlaufzeit sowie im Anschluss daran jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen in Textform kündigen. Wenn im Stromauftrag keine Mindestlaufzeit vereinbart ist, kannst du oder Yello den Stromvertrag jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen in Textform kündigen. In keinem Fall beträgt der Zeitraum zwischen deinem Antrag für den Stromvertrag und Ende einer mit dir vereinbarten Mindestlaufzeit mehr als 24 Monate.
(2) Yello darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Stromvertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn du dich mit einer fälligen Zahlung trotz wiederholter Mahnung in Verzug befindest und Yello dir die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt hat.
(3) Yello ist über den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach § 41d Absatz 1 Satz 1 EnWG deinerseits mit einem Dritten hinsichtlich einer Aggregierung unverzüglich in Textform zu informieren. Machst du von diesem Recht erstmalig Gebrauch, so ist Yello berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Monatsende in Textform zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Yello besteht nicht, sofern du als Haushaltskunde gemäß § 3 Nummer 22 EnWG beliefert wirst.
(4) Yello hat deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen

5. Was passiert mit meinem Stromvertrag, wenn ich umziehe?

Im Falle eines Umzugs kannst du den Stromvertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist nicht anzuwenden, wenn Yello dir binnen 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Stromvertrags an deinem neuen Wohn- bzw. Firmensitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Lieferstelle möglich ist. Zu diesem Zweck hast du Yello in der Kündigung die zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung der zukünftig verwendeten Identifikationsnummer der Lieferstelle (sog. Marktlokations-Identifikationsnummer) mitzuteilen.

6. Was bedeutet es, wenn ich mich für Online-Kommunikation entscheide?

(1) Wenn du dich für Online-Kommunikation entschieden hast, werden dir Rechnungen und sämtliche sonstigen Mitteilungen zur Durchführung dieses Stromvertrags per E-Mail zugesendet oder in deinem persönlichen „Mein Yello“ Bereich als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt. Yello wird dich stets über eine neue Einstellung in deinem „Mein Yello“ Bereich per E-Mail informieren. Yello behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen, per Post versenden zu dürfen. Dein Recht nach Punkt 10 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Yello stellt dir zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen „Mein Yello“ Bereich online zur Verfügung.

Bitte beachte: Zur Nutzung des Kundenportals ist die Registrierung bei dem Service „myEnergyKey“ der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe, durch Angabe deiner E-Mail-Adresse und einem Passwort notwendig. Die Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung des myEnergyKey findest du unter www.yello.de/myenergykey.

Das Passwort zu dem myEnergyKey Login ist strikt geheim zu halten und vor unberechtigtem Gebrauch von Dritten zu bewahren. Für die erstmalige Registrierung im Kundenportal „Mein Yello“ erfolgt zusätzlich eine Sicherheitsabfrage.
(3) Um die Online-Vertragsabwicklung gewährleisten zu können, bist du verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere Zugang zu einem internetfähigen Endgerät und installiertem Browserprogramm und E-Mail-Adresse, zu schaffen sowie zu unterhalten. Du bist verpflichtet, Yello stets eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben.
(4) Mit der optionalen und unentgeltlichen Yello-App kannst du deinen Stromvertrag einsehen und verwalten. Zur Nutzung der Yello App ist der „myEnergyKey“ der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (siehe Punkt 6 Absatz 2) erforderlich. Für die Yello App gelten die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung, welche Du im App Store findest. Auf das Angebot der optionalen Yello App hast du keinen vertraglichen Anspruch.

7. Was ist im Zusammenhang mit einem Wechsel des Messstellenbetreibers sowie dem Entgelt bei Einbau eines intelligenten Messsystems zu beachten?

(1) Wenn auf deinen Wunsch hin anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ein Dritter den Messstellenbetrieb für dich durchführt (wettbewerblicher Messstellenbetreiber), ist der Messstellenbetrieb kein Kostenbestandteil mehr. In diesem Fall wird Yello die Änderung des Entgelts mit der nächsten Rechnung weitergeben. Ein Ermessen darüber, in welcher Höhe und/oder zu welchem Zeitpunkt Yello diese Änderung des Entgelts vornimmt, steht Yello nicht zu. Du bist in diesem Fall nicht berechtigt, den Stromvertrag außerordentlich zu kündigen.
(2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber bei dir ein intelligentes Messsystem (§ 2 Nummer 7 MsbG) einbaut, verrechnet Yello dir ohne Aufschlag das Entgelt des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb (§ 3 Absatz 2 MsbG) dieses intelligenten Messsystems weiter, soweit das Entgelt die in § 31 Absätze 1 und 3 MsbG bestimmten Preisobergrenzen nicht übersteigt. Die für dich jeweils maßgebliche Preisobergrenze bestimmt sich gemäß § 31 Absatz 4 MsbG nach deinem Jahresstromverbrauch.
(3) Das jeweils aktuelle Entgelt des grundzuständigen Messstellenbetreibers kannst du auf dessen Internetseite einsehen. Gemäß § 2 Nummer 4 MsbG ist der grundzuständige Messstellenbetreiber der Betreiber des Stromnetzes, an das deine Verbrauchsstelle(n) angeschlossen ist/sind, soweit dieser seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat. Für die Angaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers auf seiner Internetseite übernimmt Yello keine Gewähr; für das Verhältnis zwischen Yello und dir als Kunden ist das Entgelt nach Absatz 2 maßgeblich.
(4) Ändert der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber Yello das Entgelt für den Messstellenbetrieb des intelligenten Messsystems, ist Yello berechtigt und verpflichtet, dir diese Änderung (Erhöhung oder Verringerung) des Entgelts mit der nächsten Rechnung weiter zu berechnen. Ein Ermessen darüber, in welcher Höhe und/oder zu welchem Zeitpunkt Yello die Weiterberechnung vornimmt, steht Yello nicht zu. Du bist in diesem Fall nicht berechtigt, den Stromvertrag außerordentlich zu kündigen.

8. Was ist im Preis enthalten?

(1) Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungs- und Vertriebskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung durch einen nichtelektronischen Zähler oder einer modernen Messeinrichtung (soweit die Dienstleistung durch deinen grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht wird), die Abrechnung, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgabe, sowie die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (KWKG- und Offshore-Netzumlage) und § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz verringert sich der Anspruch auf Zahlung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage bei Verträgen für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber auf null. Weitere Informationen zu den genannten Umlagen erhältst du auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de. Wartungsdienste bietet Yello nicht an.
(2) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, gebündelte Produkte oder weitere Leistungen von Yello kannst du unter www.yello.de abrufen oder du erhältst diese Informationen unter der Servicenummer der Yello.

9. Warum und wie ändern sich meine Preise?

(1) Bei einem Stromprodukt mit voller Preisgarantie sind Preisänderungen für die im Stromauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen.
(2) Bei einem Stromprodukt mit Preisgarantie sind Preisänderungen für die im Stromauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen, außer sie betreffen die Weitergabe von künftigen Änderungen der KWKG-, der Offshore-Netz- und der § 19 StromNEV-Umlage („eingeschränkte Preisgarantie“). Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der Stromsteuer. Für diese Preisänderungen gelten die Regelung des Absatz 5 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Preisänderung und der vorzunehmenden Saldierung nur die vorgenannten Umlagen und Steuern berücksichtigt werden, sowie die Regelung gemäß Absatz 7 entsprechend. Der Stromvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Absatz 9 gekündigt werden.
(3) Falls nach Vertragsschluss weitere die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Absatz 2 während der eingeschränkten Preisgarantie entsprechend.
(4) Während der Geltungsdauer einer eingeschränkten Preisgarantie ist Yello berechtigt und verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an dich unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an dich; ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
(5) Preisänderungen durch Yello erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Yello ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisermittlung ist Yello verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Einbeziehung gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen; bei Stromverträgen mit abgelaufener Preisgarantie wird die bei Vertragsschluss bestehende Kostensituation unter Berücksichtigung etwaiger Preisänderungen gemäß der Absätze 2 und 3 mit der nach Ablauf der Preisgarantie bestehenden Kostensituation verglichen. Yello hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostensteigerungen. Insbesondere ist Yello verpflichtet, Kostensenkungen nicht später weiter zu geben, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. Yello nimmt mindestens alle 12 Monate eine turnusgemäße Überprüfung der Kostenentwicklung vor; mit der jeweils nächsten turnusgemäßen Überprüfung erfolgt auch die Überprüfung der Kostenentwicklung bei Stromverträgen mit abgelaufener Preisgarantie.
(6) Falls nach Ablauf der Preisgarantie oder bei einem Produkt ohne Preisgarantie nach Vertragsschluss weitere die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Änderungen der Preise gemäß den Absätzen 5 und 6 werden erst nach Mitteilung in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung dir gegenüber erfolgen muss. Die Mitteilung hat auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen. Der Stromvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Absatz 9 gekündigt werden.
(8) Für künftige gesetzliche Änderungen der geltenden Umsatzsteuersätze nach Ablauf der Preisgarantie oder bei einem Produkt ohne Preisgarantie nach Vertragsschluss gilt Absatz 4 entsprechend.
(9) Ändert Yello die Preise, so kannst du den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Auf das Kündigungsrecht wird dich Yello in der Mitteilung zur Preisänderung explizit hinweisen.
(10) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

10. Was muss ich zum Thema Abrechnung, Abrechnungs­informationen, Zahlungsweise, Abschlagszahlung und zu den Zahlungsbedingungen wissen?

(1) Dein Stromverbrauch wird im Regelfall jährlich abgerechnet. Ein Entgelt für eine Jahres- oder Schlussrechnung wird nicht berechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bietet Yello dir eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung an (unterjährige Abrechnung).
(3) Yello bietet dir die unentgeltliche elektronische Übermittlung von Abrechnungen und Abrechnungsinformationen an. Bitte beachte, dass du Yello dafür mindestens eine aktuelle und empfangsbereite E-Mail-Adresse bereitstellen musst.
(4) Yello bietet dir auch eine unentgeltliche Übermittlung von Abrechnungen und Abrechnungsinformationen einmal jährlich in Papierform an.
(5) Yello stellt dir Abrechnungsinformationen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und du dich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 3 entschieden hast, mindestens alle 6 Monate oder auf Verlangen einmal alle 3 Monate unentgeltlich zur Verfügung.
(6) Yello stellt dir unentgeltlich eine monatliche Abrechnungsinformation durch Hinterlegung im Kundenportal „Mein Yello“ zur Verfügung, sofern bei dir eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt. Informationen zur Registrierung und Nutzung des Kundenportals „Mein Yello“ kannst du Punkt 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen.
(7) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach Punkt 11 ermittelten Verbrauchs.
(8) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann Yello für den nach der letzten Abrechnung verbrauchten Strom eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machst du glaubhaft, dass dein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Abschlagszahlungen werden nicht vor Beginn der Belieferung fällig.
(9) Ändern sich die Preise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(10) Abrechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von Yello angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen werden dir in den Abrechnungen mitgeteilt. Als Zahlungsweise kannst du zwischen Banküberweisung und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wählen.
(11) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, wird dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder binnen 2 Wochen ausbezahlt. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, werden binnen 2 Wochen ausbezahlt. Hast du Yello ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so erstattet Yello die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto des SEPA-Lastschriftmandats. Überweist du selbst, ist Yello berechtigt, die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto zu erstatten, von dem die letzte Überweisung getätigt worden ist.
(12) Wenn du Einwände gegen Abrechnungen oder Abschlagsberechnungen hast, darfst du die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn
a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus musst du eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.
(13) Wenn du im Zahlungsverzug bist, kann Yello dich erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann Yello für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.
(14) Gegen Ansprüche von Yello kannst du nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

11. Wer liest den Zählerstand ab und was muss ich dabei beachten?

(1) Der von Yello gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Yello ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung den Zählerstand oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die Yello vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind diese Werte von Yello vorrangig zu verwenden.
(3) Yello kann deinen Zählerstand darüber hinaus selbst ablesen oder von dir verlangen, dass du die Ablesung vornimmst und den Zählerstand an Yello übermittelst, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, einer Abrechnungsinformation, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von Yello an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es dir nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, kannst du dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird Yello kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(4) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung durch Yello, den Netz- oder Messstellenbetreiber nicht möglich ist, du der Pflicht zur Selbstablesung nicht nachgekommen bist oder Yello aus anderen Gründen, die Yello nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, darf Yello den Verbrauch für die Abrechnung oder für Abrechnungsinformationen schätzen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

12. Wann ist Yello nicht zur Lieferung verpflichtet?

(1) Yello wird deinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit dir geschlossenen Stromvertrags decken und dir im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist Yello jedoch befreit,
a) soweit im Stromvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist,
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat oder
c) soweit und solange Yello an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, SLPG0012 deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist Yello von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Yello nach Ziffer 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht.
(3) Du kannst im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung deine Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Yello wird dir auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie Yello bekannt sind oder in zumutbarer Weise von Yello aufgeklärt werden können.
(4) Im Übrigen haftet Yello nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden?

(1) Yello ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn du einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelst und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Yello berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder du darlegst, dass hinreichende Aussicht besteht, dass du deinen Verpflichtungen nachkommst. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen bestehen sollte. Yello kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Yello hat dich mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung mit Yello mit dir noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung wird dir 5 Werktage im Voraus angekündigt.
(4) Yello hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und du die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hast. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der Nachweis geringerer Kosten ist dir gestattet.
(5) Yello ist in den Fällen nach Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Yello darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Stromvertrag außerordentlich mit einer Frist von 2 Wochen in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn du dich mit einer fälligen Zahlung trotz wiederholter Mahnung in Verzug befindest und Yello dir die außerordentliche Kündigung 2 Wochen vorher angekündigt hat.

14. Was passiert im Streitfall?

Unter 0221 – 996 90 100, immerda@yello.de oder per Post haben wir bei Yello ein offenes Ohr für dich. Sollte es mal nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen, kannst du als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Yello ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet. Mit Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle ist die Verjährung gehemmt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:

Schlichtungsstelle Energie e. V.,
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin,
Telefon: 030-2757240-0, Fax: 030-2757240-69,
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de,
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de.

Dein Recht auf Anrufen der Gerichte bleibt hiervon unberührt. Außerdem kannst du dich bei dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030-22480500, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de über deine Rechte informieren.

15. Wann ist Yello berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern?

(1) Yello ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine für dich oder Yello unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt Yello keinen Einfluss hat. Außerdem dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, wenn eine oder mehrere der in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von dir und Yello bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führt und dies nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darst du gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(2) Yello wird dich auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn du ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprichst. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
(3) Ändert Yello die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kannst du den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

Informationen zum Yello Strommix findest du unter www.yello.de/strommix.

Fragen zum Thema Energie?

Unter www.yello.de/energieeffizienz findest du Anbieter von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz sowie Kontaktmöglichkeiten von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen.

Yello Strom GmbH
Siegburger Straße 229
50679 Köln
immerda@yello.de
0221 – 27 11 7000

Datenformblatt zur Information über die Daten­kommunikation für Kunden mit einem intelligenten Messsystem.

Welchen Zweck hat dieses Datenformblatt?

Dieses Datenformblatt dient gemäß den Vorgaben nach § 54 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) der Erfüllung der Transparenzvorgaben für Verträge, die eine Datenkommunikation durch ein intelligentes Messsystem („iMS“) auslösen. In diesem Datenformblatt erhälst du einen Überblick über die erhobenen und verwendeten Daten durch das intelligente Messsystem und wer welche Daten von wem wie oft und zu welchem Zweck erhält. Diese Information ist für dich relevant, sofern bei dir ein intelligentes Messsystem verbaut ist. Yello behält sich vor, dieses Datenformblatt, soweit erforderlich, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur anzupassen und dir zur Verfügung zu stellen, sobald die Bundenetzagentur entsprechende Vorgaben für ein standardisiertes Datenformblatt vorgegeben hat.

Welche Daten werden verarbeitet?

Sofern deine Messstelle mit einem iMS ausgestattet ist, erhebt und verarbeitet das iMS Daten über

  • den jeweiligen tatsächlichen Stromverbrauch
  • in Kombination mit den Nutzungszeiten

Diese Daten werden deiner Messstelle zugeordnet. Nutzt du die Messstelle als Privatperson, handelt es sich bei den vom iMS verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dies gilt auch, wenn du die Messstelle bspw. als Freiberufler oder Selbstständiger nutzt.

Wer erhält diese Daten von wem, wie oft und zu welchem Zweck?

Das Messstellenbetriebsgesetz sieht einen strikten Schutz deiner Daten vor. Nur die nach § 49 MsbG sog. berechtigten Stellen erhalten die vom iMS verarbeiteten Daten. Du kannst jedoch in die Übermittlung deiner Daten an weitere Berechtigte einwilligen, wenn du es wünscht. Beispielsweise kannst du gegenüber dem Messstellenbetreiber veranlassen, dass deine Verbrauchdaten z. B. zu Analysezwecken an einen Dienstleister übermittelt werden sollen. Die bereits durch das MsbG definierten berechtigten Stellen sind Messstellenbetreiber, Verteilnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Energielieferanten. Jede berechtigte Stelle erhält die Daten nur, soweit sie für die jeweilige Aufgabe erforderlich sind und damit je nach Zweck in unterschiedlicher Granularität (Datendichte), zu unterschiedlichen Zwecken und je nach Zweck unterschiedlich oft.

Der für die Messstelle zuständige Messstellenbetreiber erhebt, verarbeitet und übersendet regelmäßig Daten an den Verteilnetzbetreiber, den Übertragungsnetzbetreiber und an den Energielieferanten zwecks Abwicklung der Belieferung.

Der Umfang der Messwertverarbeitung hängt von deinem gewählten Produkt/Tarif und von deinem Jahresverbrauch ab:

  • (datensparsamer) Eintarif
  • Doppeltarif (z. B. HT/NT-Tarif)/zeitvariabler Tarif
  • Zählerstandsgang/Lastgang (bei Jahrestromverbrauch über 10.000 kWh oder bei einem Jahresstromverbrauch bis 10.000 kWh nach Wahlrecht des Energielieferanten, bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die in den Anwendungsbereich des § 14a Energiewirtschaftsgesetzes fällt oder bei sogenannten Prosumer-Sachverhalten, bei denen durch den Betrieb einer Erzeugungsanlage hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Erzeugung und Verbrauch stattfindet und der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz eingespeist wird)

Datenübermittlung an den Verteilnetz- und Übertragungsnetz­betreiber:

Für den datensparsamen und den Doppel- bzw. zeitvariablen Tarif wird am Monatsende vom Messstellenbetreiber an den Verteilnetzbetreiber der Gesamtzählerstand des Vormonats übermittelt. Bei einem Doppel- bzw. zeitvariablen Tarif werden zusätzlich der HT (Hochtarif)- und der NT (Niedertarif)-Registerstand übermittelt. Die Übermittlung an den Verteilnetzbetreiber dient der Abrechnung der Netznutzung. Bei der Übermittlung im Rahmen der Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung erhält der Verteilnetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber vom Messstellenbetreiber einmal täglich vom Vortag Viertelstunden-Verbrauchswerte zum Zweck der Bilanzierung bzw. Abrechnung. Nach § 56 MsbG kann der Messstellenbetreiber im Auftrag des Verteilnetzbetreibers in folgenden Fällen auch ohne deine Einwilligung Netzzustandsdaten erheben:

  1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
  2. an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und
  3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 kWh

Datenübermittlung an den Energielieferanten.

Yello als dein Energielieferant erhält die Messdaten analog zum beschriebenen Datenumfang-/übermittlung an den Verteilnetzbetreiber zu Zwecken der Abrechnung der Stromlieferung.

Generell können zu den aufgeführten Datenübermittlungen auch weitere stattfinden, wenn du diese in Auftrag gibst. Dies ist bspw. der Fall, wenn du im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Yello als deinen Energielieferanten ein bestimmtes Produkt gewählt hast, welches eine weitergehende Datenübermittlung an Yello zum Gegenstand hat. Weitere Datenübermittlungen können auch durch eine Änderung in der Vertragsbeziehung (Lieferantenwechsel), einen Zähler- oder Tarifwechsel oder einen Umzug ausgelöst werden. Hierbei werden die vorgenannten tarifabhängigen Zählerstände an die berechtigten Stellen übermittelt

 

Meine Widerrufsbelehrung für den Energieliefervertrag.

Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229, 50679 Köln, Tel. 0221 – 27 11 7777, Fax 0221 – 27 11 7001, immerda@yello.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite www.yello.de/widerruf/ elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Lieferung von Strom oder Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.