Strom.

Allgemeine Geschäfts­bedingungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Strombelieferung von Letztverbrauchern außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden durch die Yello Strom GmbH.

Stand: 1. April 2024

1. Wann kommt dein Stromlieferungsvertrag zustande? Wann wirst du mit Strom beliefert?

(1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem Yello deinen Auftrag an nimmt und ihn innerhalb einer Frist von 20 Werktagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). Samstage, Sonntage und Feiertage sind keine Werktage.
(2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt im Fall eines Lieferantenwechsels deine Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor dein bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist. Den Lieferbeginn teilt dir Yello mit.

2. Wie verhält es sich mit der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit deines Stromlieferungsvertrags? Was ist zu beachten, wenn du Dienstleistungen außerhalb dieses Stromlieferungsvertrags von einem Aggregator erbringen lässt?

(1) Nach Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich dein Stromlieferungsvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn weder du noch Yello vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl du als auch Yello können auf das Ende der Mindestlaufzeit sowie im Anschluss daran jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Wenn im Stromlieferungsvertrag keine Mindestlaufzeit vereinbart ist, kannst du oder Yello den Stromlieferungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen in Textform kündigen. Yello hat deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Yello stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von Yello keine gesonderten Entgelte verlangt werden. Yello wird einen möglichen Wechsel des Lieferanten zügig ermöglichen.
(2) Yello ist über den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach § 41d Absatz 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) deinerseits mit einem Dritten hinsichtlich einer Aggregierung unverzüglich in Textform zu informieren. Machst du von diesem Recht erstmalig Gebrauch, so ist Yello berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende in Textform zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht von Yello besteht nicht, sofern du als Haushaltskund:in gemäß § 3 Nr. 22 EnWG beliefert wirst. (3) Eine Kündigung bedarf der Textform (also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail)

3. Darf Yello deinen Bonitäts-Scorewert ermitteln?

Yello führt vor Vertragsabschluss eine Bonitätsprüfung durch, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen. Hierzu nutzt Yello Wahrscheinlichkeitswerte, die von Yello beauftragte Wirtschaftsauskunfteien übermitteln. Näheres zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeitswerte durch die Wirtschaftsauskunfteien erfährst du unter www.schufa.de und www.crif.de. Der durch die Wirtschaftsauskunftei ermittelte Wahrscheinlichkeitswert ist entweder direkt ausschlaggebend dafür, ob Yello aufgrund des für dich prognostizierten Zahlungsausfallrisikos ein Vertragsverhältnis mit dir eingehen wird oder Yello bezieht den von der Wirtschaftsauskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswert in eine weitere von Yello durchgeführte Berechnung ein, in der ergänzend zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos entscheidungserhebliche Kriterien berücksichtigt werden.
Eine solche Berechnung führt Yello in Fällen durch, in denen Yello das Zahlungsausfallrisiko alleine aufgrund des von der Wirtschaftsauskunftei ermittelten Wertes als zu hoch bewerten würde und das Eingehen eines Vertragsverhältnisses basierend darauf ablehnen würde. Yello überprüft dann, ob Yello in Anbetracht des konkreten Vertrags mit seiner Laufzeit und dem Deckungsbeitrag das Risiko eines Vertragsschlusses nicht doch eingehen kann. Bei der Entscheidung, dir aus Gründen deiner Bonität einen Vertrag anzubieten oder dies abzulehnen, handelt es sich in beiden Fällen einzig um eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall. Eine manuelle Prüfung durch einen:eine Yello
Mitarbeiter:in erfolgt nicht. Du hast jedoch das Recht, das Eingreifen durch einen:eine Yello Mitarbeiter:in zu verlangen, deinen eigenen Standpunkt darzulegen und die automatisierte Entscheidung anzufechten. Wende dich hierzu bitte an Yello unter den im Antrag genannten Kontaktdaten. Wenn Yello automatisierte Entscheidungen im Einzelfall durchführt, so werden die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung beachtet.

4. Was musst du im Falle eines Umzugs beachten? Hast du ein außerordentliches

Im Falle eines Umzugs kannst du den Stromlieferungsvertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist nicht anzuwenden, wenn Yello dir binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Stromlieferungsvertrags an deinem neuen Wohn- bzw. Firmensitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Lieferstelle möglich ist. Zu diesem Zweck hast du Yello in der Kündigung die zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung der zukünftig verwendeten Identifikationsnummer der Lieferstelle (sog. Marktlokations-Identifikationsnummer) mitzuteilen.

5. Wie und in welchem Umfang liefert Yello? Für welche Zwecke darfst du den

(1) Yello schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ab, sofern du dich nicht für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber entschieden hast. Der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist von den vertraglichen Leistungen umfasst. Yello ergreift die ihr möglichen Maßnahmen, um dir am Ende des von dir genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromlieferungsvertrags zu liefern. Deine Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Yello wird deinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit
dir geschlossenen Stromlieferungsvertrags decken und dir im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist Yello jedoch befreit,
a) soweit im Stromlieferungsvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist,
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des
Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
c) soweit und solange Yello an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen
Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände,
deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG entsprechende Anwendung.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist Yello von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Yello nach Punkt 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht.
(4) Hinweis von Yello zur Haftung bei Versorgungsstörungen: Du kannst im Falle
einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung deine Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Yello wird dir auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie Yello bekannt sind oder in zumutbarer Weise von Yello aufgeklärt werden können.
(5) Wenn dein Jahresverbrauch mehr als 100.000 kWh beträgt oder bei dir ein Lastgangzähler mit einer registrierenden Lastgangmessung durch den Messstellenbetreiber eingebaut und gemessen wird, können sowohl du als auch Yello den Stromlieferungsvertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen. Yello hat deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(6) Der von Yello gelieferte Strom wird nur für die Zwecke deines eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung gestellt.
(7) Erweiterungen und Änderungen deiner Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind Yello unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

6. Wem musst du Zutritt gestatten?

Du bist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Yello, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu deinem Grundstück und deinen Räumen zu ermöglichen. Dabei wirst du mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang am oder im jeweiligen Haus oder eine Mitteilung an dich informiert. Gleichzeitig wird dir mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von Punkt 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Du hast dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

7. Wer liest den Zählerstand ab und was musst du dabei beachten?

(1) Der von Yello gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Yello ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung den Zählerstand oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die Yello vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind diese Werte von Yello vorrangig zu verwenden.
(3) Yello kann deinen Zählerstand darüber hinaus selbst ablesen oder von dir verlangen, dass du die Ablesung vornimmst und den Zählerstand an Yello übermittelst, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, einer Abrechnungsinformation, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von Yello an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es dir nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, kannst du dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird Yello kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(4) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung durch Yello, den Netz- oder Messstellenbetreiber nicht möglich ist, du der Pflicht zur Selbstablesung nicht nachgekommen bist oder Yello aus anderen Gründen, die du nicht zu vertreten hast, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, darf Yello den Verbrauch für die Abrechnung oder für Abrechnungsinformationen schätzen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

8. Darfst du die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten?

Du kannst jederzeit von Yello eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine
Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle nach dem Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Wenn du den Antrag auf Nachprüfung nicht bei Yello stellst, musst du Yello mit der Antragstellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von Yello getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so trägst du die Kosten der Prüfung. Die Prüfung darf nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn du Umstände darlegst, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.

9. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?

(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird dir der Betrag erstattet, den du zu viel bezahlt hast. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so musst du nachbezahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt Yello den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dir mitgeteilte korrigierte Verbrauch.
(2) Ansprüche nach Punkt 9 Absatz 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen größeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.

10. Was musst du zum Thema Abrechnung, Abrechnungsinformationen, Zahlungsweise, Abschlagszahlung und zu den Zahlungsbedingungen wissen?

(1) Dein Stromverbrauch wird im Regelfall jährlich abgerechnet. Ein Entgelt für eine Jahres- oder Schlussrechnung wird nicht berechnet.
(2) Abweichend von Punkt 10 Absatz 1 Satz 1 bietet Yello dir eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung an (unterjährige Abrechnung).
(3) Yello bietet dir die unentgeltliche elektronische Übermittlung von Abrechnungen und Abrechnungsinformationen an. Bitte beachte, dass du Yello dafür mindestens eine aktuelle und empfangsbereite E-Mail-Adresse bereitstellen musst.
(4) Yello bietet dir auch eine unentgeltliche Übermittlung von Abrechnungen und Abrechnungsinformationen einmal jährlich in Papierform an.
(5) Yello stellt dir Abrechnungsinformationen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und du dich für eine elektronische Übermittlung nach Punkt 10 Absatz 3 entschieden hast, mindestens alle 6 Monate oder auf Verlangen einmal alle 3 Monate unentgeltlich zur Verfügung.
(6) Yello stellt dir unentgeltlich eine monatliche Abrechnungsinformation durch Hinterlegung im Kundenportal „Mein Yello“ zur Verfügung, sofern bei dir eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt. Informationen zur Registrierung und Nutzung des Kundenportals „Mein Yello“ kannst du Punkt 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen.
(7) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach Punkt 7 ermittelten
Verbrauchs.
(8) Bestimmt sich der zu zahlende Verbrauchspreis pro Kilowattstunde auf Basis einer Stufeneinteilung und ist der Abrechnungszeitraum kürzer als 365 Tage, so wird die jeweilige Stufe durch eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs auf 365 Tage unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann Yello für den nach der letzten Abrechnung verbrauchten Strom eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kund:innen. Machst du glaubhaft, dass dein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Abschlagszahlungen werden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(9) Ändern sich die Preise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(10) Abrechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von Yello angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen werden dir in den Abrechnungen mitgeteilt. Als Zahlungsweise kannst du zwischen SEPA-Überweisung und Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats wählen.
(11) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, wird dieses vollständig mit der
nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder binnen 2 Wochen ausbezahlt. Guthaben,
die aus einer Schlussrechnung folgen, werden binnen 2 Wochen ausbezahlt. Hast du
Yello ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so erstattet Yello die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto des SEPA-Lastschriftmandats. Überweist du selbst, ist Yello berechtigt, die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto zu erstatten, von dem die letzte Überweisung getätigt worden ist.
(12) Wenn du Einwände gegen Abrechnungen oder Abschlagsberechnungen hast,
darfst du die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn
a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus musst du eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.
(13) Wenn du im Zahlungsverzug bist, kann Yello dich erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann Yello für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dir ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
(14) Gegen Ansprüche von Yello kannst du nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

11. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?

(1) Yello ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn du einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelst und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen,
insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Yello berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder du darlegst, dass hinreichende Aussicht besteht, dass du deinen Verpflichtungen nachkommst. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen bestehen sollte. Yello kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Yello hat dich mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung von Yello mit dir noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung wird dir 5 Werktage im Voraus angekündigt.
(4) Yello hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und du die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hast. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist Yello die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dir ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
(5) Yello ist in den Fällen nach Punkt 11 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Yello darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Stromlieferungsvertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn du dich mit einer fälligen Zahlung trotz wiederholter Mahnung in Verzug befindest und Yello dir die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt hat

12. Werden Wartungsdienste angeboten?

Wartungsdienste werden nicht angeboten.

13. Wie erfolgt die Vertragskommunikation und was ist dabei zu beachten? Wie nutzt du die Yello-App für deinen Stromlieferungsvertrag?

(1) Wenn du dich für Online-Kommunikation entschieden hast, werden dir Rechnungen
und sämtliche sonstigen Mitteilungen zur Durchführung dieses Stromlieferungsvertrags per E-Mail zugesendet oder in deinem persönlichen „Mein Yello“ Bereich als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt. Yello wird dich stets über eine neue Einstellung in deinem „Mein Yello“ Bereich per E-Mail informieren. Yello behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen, per Post versenden zu dürfen. Dein Recht nach Punkt 10 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Yello stellt dir zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichenZugang zum geschlossenen „Mein Yello“ Bereich online zur Verfügung. Bitte beachte: Zur Nutzung des Kundenportals ist die Registrierung bei dem Service „myEnergyKey“ der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe, durch Angabe deiner E-Mail-Adresse und einem Passwort notwendig. Die Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung des myEnergyKey findest du unter www.yello.de/myenergykey. Das Passwort zu dem myEnergyKey Login ist strikt geheim zu halten und vor unberechtigtem Gebrauch von Dritten zu bewahren. Für die erstmalige Registrierung im Kundenportal „Mein Yello“ erfolgt zusätzlich eine Sicherheitsabfrage.
(3) Um die Online-Vertragsabwicklung gewährleisten zu können, bist du verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere Zugang zu einem internetfähigen Endgerät und installiertem Browserprogramm und E-Mail-Adresse, zu schaffen sowie zu unterhalten. Du bist verpflichtet, Yello stets eine aktuelle empfangsbereite E-MailAdresse anzugeben.
(4) Mit der optionalen und unentgeltlichen Yello-App kannst du deinen Stromlieferungsvertrag einsehen und verwalten. Zur Nutzung der Yello App ist der „myEnergyKey“ der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (siehe Punkt 13 Absatz 2) erforderlich. Für die Yello App gelten die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung, welche Du im App Store findest. Auf das Angebot der optionalen Yello App hast du keinen vertraglichen Anspruch

14. Was ist im Zusammenhang mit einem Wechsel des Messstellenbetreibers sowie dem Entgelt bei Einbau eines intelligenten Messsystems zu beachten?

(1) Wenn auf deinen Wunsch hin anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ein Dritter den Messstellenbetrieb für dich durchführt (wettbewerblicher Messstellenbetreiber), ist der Messstellenbetrieb kein Kostenbestandteil mehr. In diesem Fall wird Yello die Änderung des Entgelts mit der nächsten Rechnung weitergeben. Ein Ermessen darüber, in welcher Höhe und/oder zu welchem Zeitpunkt Yello diese Änderung des Entgelts vornimmt, steht Yello nicht zu. Du bist in diesem Fall nicht berechtigt, den Stromlieferungsvertrag außerordentlich zu kündigen.
(2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber bei dir ein intelligentes Messsystem (§ 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes, MsbG) einbaut, verrechnet Yello dir ohne Aufschlag die Entgelte des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb (§ 3 Absatz 2 MsbG) dieses intelligenten Messsystems weiter, soweit die Entgelte die in den §§ 30 Absätze 1 und 3 sowie 35 MsbG bestimmten Preisobergrenzen nicht übersteigen. Die für dich jeweils maßgebliche Preisobergrenze bestimmt sich gemäß § 30 Absatz 4 MsbG nach deinem Jahresstromverbrauch.
(3) Die jeweils aktuellen Entgelte des grundzuständigen Messstellenbetreibers kannst du auf dessen Internetseite einsehen. Gemäß § 2 Nummer 4 MsbG ist der grundzuständige Messstellenbetreiber der Betreiber des Stromnetzes, an das deine Verbrauchsstelle(n) angeschlossen ist/sind, soweit dieser seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat. Für die Angaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers auf seiner Internetseite übernimmt Yello keine Gewähr; für das Verhältnis zwischen Yello und dir als Kund:in sind die Entgelte nach Punkt 14 Absatz 2 maßgeblich.
(4) Ändert der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber Yello die Entgelte
für den Messstellenbetrieb des intelligenten Messsystems, ist Yello berechtigt und verpflichtet, dir diese Änderung (Erhöhung oder Verringerung) der Entgelte mit der nächsten Rechnung weiter zu berechnen. Ein Ermessen darüber, in welcher Höhe und/oder zu welchem Zeitpunkt Yello die Weiterberechnung vornimmt, steht Yello nicht zu. Du bist in diesem Fall nicht berechtigt, den Stromlieferungsvertrag außerordentlich zu kündigen.

15. Wie setzen sich die Strompreise zusammen? Wann und wie kommt es zu Preisänderungen?

15.1 Zusammensetzung der Preise

(1) Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungs- und Vertriebskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung eines nichtelektronischen Zählers oder einer modernen Messeinrichtung (soweit die Dienstleistung durch deinen grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht wird), die Abrechnung, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (KWKG- und OffshoreNetzumlage) und § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz verringert sich der Anspruch auf Zahlung der KWKG und der Offshore-Netzumlage bei Verträgen für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber auf null. Weitere Informationen zu den genannten Umlagen erhältst du auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de
(2) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, gebündelte Produkte oder weitere Leistungen von Yello kannst du unter www.yello.de abrufen oder du erhälst diese Informationen unter der Servicenummer von Yello. 15.2 Preisänderungen während der Geltungsdauer einer abgeschlossenen Preisgarantie.

15.2.1 Preisänderungen während der Geltungsdauer einer eingeschränkten Preisgarantie

Wenn dein Stromlieferungsvertrag eine eingeschränkte Preisgarantie vorsieht, gilt:
(1) Auch während der Geltungsdauer einer eingeschränkten Preisgarantie können die
Preise bei künftigen Änderungen der KWKG-, Offshore-Netz- und der § 19 StromNEV Umlage angepasst werden. Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der Stromsteuer.
Für diese Preisänderungen gelten die Regelung des Punktes 15.3 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Preisänderung und der vorzunehmenden Saldierung nur die vorgenannten Umlagen und Steuern berücksichtigt werden, sowie die Regelung des Punktes 15.3 Absatz 3 entsprechend. Der Stromlieferungsvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Punkt 15.4 gekündigt werden.
(2) Während der Geltungsdauer einer eingeschränkten Preisgarantie ist Yello berechtigt und verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an dich unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an dich; ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
(3) Falls nach Vertragsschluss weitere die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Punkt 15.2.1 Absatz 1 während der eingeschränkten Preisgarantie entsprechend.

15.2.2 Preisänderungen während der Geltungsdauer einer Netto-Preisgarantie. Wenn dein Stromlieferungsvertrag eine Netto-Preisgarantie vorsieht, gilt:

(1) Während der Geltungsdauer einer Netto-Preisgarantie ist Yello berechtigt und
verpflichtet, die Preise im Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens künftiger
Änderungen der Stromsteuer anzupassen. Im Falle einer Änderung der Preise wirst
du mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung in Textform informiert.
Die Mitteilung hat auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass,
Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen. Der Stromlieferungsvertrag kann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung nach Maßgabe von Punkt 15.4 gekündigt werden.
(2) Während der Geltungsdauer einer Netto-Preisgarantie ist Yello berechtigt und
verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an dich unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an dich; ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
(3) Falls nach Vertragsschluss weitere die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von Strom belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Punkt 15.2.2 Absatz 1 während der Netto-Preisgarantie entsprechend.

15.2.3 Preisänderungen während der Geltungsdauer einer vollen Preisgarantie

Wenn dein Stromlieferungsvertrag eine volle Preisgarantie vorsieht, gilt:
Eine Preisänderung während der Geltungsdauer der vollen Preisgarantie ist ausgeschlossen.

15.3 Preisänderungen, wenn keine Preisgarantie abgeschlossen wurde oder wenn die Preisgarantie abgelaufen ist. Wenn dein Stromlieferungsvertrag keine Preisgarantie vorsieht oder wenn die vereinbarte Preisgarantie abgelaufen ist, gilt:

(1) Preisänderungen durch Yello erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Yello ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisermittlung ist Yello verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Einbeziehung gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen; bei Stromlieferungsverträgen mit abgelaufener Preisgarantie wird die bei Vertragsschluss bestehende Kostensituation unter Berücksichtigung etwaiger Preisänderungen gemäß Punkt 15.2.1 und 15.2.2 mit der nach Ablauf der Preisgarantie bestehenden Kostensituation verglichen. Yello hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostensteigerungen. Insbesondere ist Yello verpflichtet, Kostensenkungen nicht später weiter zu geben, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. Yello nimmt mindestens alle 12 Monate eine turnusgemäße Überprüfung der Kostenentwicklung vor; mit der jeweils nächsten turnusgemäßen Überprüfung erfolgt auch die Überprüfung der Kostenentwicklung bei Stromlieferungsverträgen mit abgelaufener Preisgarantie.
(2) Falls nach Vertragsschluss weitere die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden, gilt Punkt 15.3 Absatz 1 entsprechend.
(3) Änderungen der Preise gemäß Punkt 15.3 Absatz 1 und Absatz 2 werden erst nach
Mitteilung in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten
Änderung dir gegenüber erfolgen muss. Die Mitteilung hat auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen. Der Stromlieferungsvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Punkt 15.4 gekündigt werden.
(4) Für künftige gesetzliche Änderungen der geltenden Umsatzsteuersätze gilt Punkt 15.2.1 Absatz 2 entsprechend

15.4 Kündigungsrecht im Falle einer Preisänderung

Ändert Yello die Preise, so kannst du den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung
einer Frist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung
innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform
zu bestätigen. Auf das Kündigungsrecht wird dich Yello in der Mitteilung zur Preisänderung explizit hinweisen.

15.5 Abgrenzung des Verbrauchs bei Preisänderungen

Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise,
so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

16. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

(1) Yello ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt,
wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt Yello keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen Yello unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führt, und dies nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner der Yello gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.(2) Yello wird dich auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn du ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprichst. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Yello wird dich bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.
(3) Ändert Yello die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so kannst du den Stromlieferungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Yello hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Informationen zum Yello Strommix findest du unter www.yello.de/strommix

Wer ist dein Vertragspartner?

Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229, 50679 Köln, Registergericht AG Köln HRB 32787, Ust-IdNr. DE 812 79 20 55

Wie kannst du den Kundenservice von Yello erreichen?

Bei Fragen oder Beanstandungen im Zusammenhang mit deiner Belieferung
mit Energie, der Messung der Energie und deinem Anschluss wende dich bitte
an unseren Kundenservice:

Yello Strom GmbH,
Siegburger Straße 229, 50679 Köln

Dein persönlicher Kontakt:
Telefon: 0221 27 11 7777
Telefax: 0221 27 11 7001
E-Mail: immerda@yello.de
Internet: www.yello.de

Wie kannst du den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erreichen?

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt dir Informationen über
das geltende Recht, deine Rechte als Haushaltskund:in und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn

Mo – Fr 8:00 – 20:00 Uhr
Telefon: 0228 14 15 16
Telefax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Wie können deine Fragen bei Beanstandungen gelöst werden und wie kannst du die Schlichtungsstelle erreichen?

Zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111a EnWG kann ein Schlichtungsverfahren
bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist,
dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine
beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Yello ist zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:

Schlichtungsstelle Energie e. V.,
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin

Telefon: 030 27 57 240-0
Telefax: 030 27 57 240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Datenformblatt

zur Information über die Daten­kommunikation für Kunden mit einem intelligenten Messsystem.

Stand: 1. April 2024

Welchen Zweck hat dieses Datenformblatt?

Dieses Datenformblatt dient gemäß den Vorgaben nach § 54 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) der Erfüllung der Transparenzvorgaben für Verträge, die eine Datenkommunikation durch ein intelligentes Messsystem („iMS“) auslösen. In diesem Datenormblatt erhälst du einen Überblick über die erhobenen und verwendeten Daten durch das intelligente Messsystem und wer welche Daten von wem wie oft und zu welchem Zweck erhält. Diese Information ist für dich elevant, sofern bei dir ein intelligentes Messsystem verbaut ist. Yello behält sich vor dieses Datenformblatt, soweit erforderlich, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur anzupassen und dir zur Verfügung zu stellen, sobald die
Bundesnetzagentur entsprechende Vorgaben für ein standardisiertes Datenformblatt
vorgegeben hat.

Welche Daten werden verarbeitet?

Sofern deine Messstelle mit einem iMS ausgestattet ist, erhebt und verarbeitet das iMS Daten über

  • den jeweiligen tatsächlichen Stromverbrauch
  • in Kombination mit den Nutzungszeiten.

Diese Daten werden deiner Messstelle zugeordnet. Nutzt du die Messstelle als Privatperson, handelt es sich bei den vom iMS verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dies gilt auch, wenn du die Messstelle bspw. als Freiberufler:in oder Selbstständige:r nutzt.

Wer erhält diese Daten von wem, wie oft und zu welchem Zweck?

Das Messstellenbetriebsgesetz sieht einen strikten Schutz deiner Daten vor. Nur die nach § 49 MsbG sog. berechtigten Stellen erhalten die vom iMS verarbeiteten Daten. Du kannst jedoch in die Übermittlung deiner Daten an weitere Berechtigte einwilligen, wenn du es wünscht. Beispielsweise kannst du gegenüber dem Messstellenbetreiber veranlassen, dass deine Verbrauchsdaten z. B. zu Analysezwecken an einen:eine Dienstleister:in übermittelt werden sollen. Die bereits durch das MsbG definierten berechtigten Stellen sind Messstellenbetreiber, Verteilnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber
und Energielieferanten. Jede berechtigte Stelle erhält die Daten nur, soweit sie für die jeweilige Aufgabe erforderlich sind und damit je nach Zweck in unterschiedlicher Granularität (Datendichte), zu unterschiedlichen Zwecken und je nach Zweck unterschiedlich oft.
Der für die Messstelle zuständige Messstellenbetreiber erhebt, verarbeitet und übersendet regelmäßig Daten an den Verteilnetzbetreiber, den Übertragungsnetzbetreiber und an den Energielieferanten zwecks Abwicklung der Belieferung. Der Umfang der Messwertverarbeitung hängt von deinem gewählten Produkt/Tarif und von deinen Verbrauchsanlagen ab:

  • (Datensparsamer) Eintarif
  • Doppeltarif (z. B. HT/NT-Tarif)/zeitvariabler Tarif
  • Zählerstandsgang/Lastgang (grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Jahresstromverbrauchs sowie bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die in den Anwendungsbereich nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes fällt).

Bei der gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlung nach § 60 Absatz 3 MsbG von
Letztverbraucher:innen mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird, sehen die gesetzlichen Vorgaben in § 52 Absatz 3 MsbG verpflichtend eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen vor.

Datenübermittlung an den Verteilnetz- und Übertragungsnetzbetreiber:

Für den datensparsamen und den Doppel- bzw. zeitvariablen Tarif wird am Monatsende vom Messstellenbetreiber an den Verteilnetzbetreiber der Gesamtzählerstand des Vormonats übermittelt. Bei einem Doppel- bzw. zeitvariablen Tarif werden zusätzlich der HT (Hochtarif)- und der NT (Niedertarif)-Registerstand übermittelt. Die Übermittlung an den Verteilnetzbetreiber dient der Abrechnung der Netznutzung. Bei der Übermittlung im Rahmen der Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung erhält der Verteilnetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber vom Messstellenbetreiber einmal täglich vom Vortag Viertelstunden-Verbrauchswerte zum Zweck der Bilanzierung bzw. Abrechnung. Nach § 56 MsbG kann der Messstellenbetreiber im Auftrag des Verteilnetzbetreibers in folgenden Fällen auch ohne deine Einwilligung Netzzustandsdaten erheben:

  1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
  2. an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des
    Energiewirtschaftsgesetzes und
  3. an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit
    einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden.

Datenübermittlung an den Energielieferanten

Yello als dein Energielieferant erhält die Messdaten analog zum beschriebenen Datenumfang-/übermittlung an den Verteilnetzbetreiber zu Zwecken der Abrechnung der Stromlieferung. Generell können zu den aufgeführten Datenübermittlungen auch weitere stattfinden, wenn du diese in Auftrag gibst. Dies ist bspw. der Fall, wenn du im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Yello als deinem Energielieferanten ein bestimmtes Produkt gewählt hast, welches eine weitergehende Datenübermittlung an Yello zum Gegenstand hat. Weitere Datenübermittlungen können auch durch eine Änderung in der Vertragsbeziehung (Lieferantenwechsel), einen Zähler- oder Tarifwechsel oder einen Umzug ausgelöst werden. Hierbei werden die vorgenannten tarifabhängigen Zählerstände an die berechtigten Stellen übermittelt.

 

Meine Widerrufsbelehrung für den Energieliefervertrag.

Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Yello Strom GmbH, Siegburger Straße 229, 50679 Köln, Tel. 0221 – 27 11 7777, Fax 0221 – 27 11 7001, immerda@yello.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite www.yello.de/widerruf/ elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Lieferung von Strom oder Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.