Mit Wärmestrom wohlig warm.
- Wenn du mit Strom heizt.
- Für Wärmepumpe oder Nachtspeicher.
- Günstiger als Haushaltsstrom.
Wusstest du? Wenn du eine Wärmepumpe betreibst, profitierst du seit 2023 von reduzierten Umlagen beim Strompreis. Wie das funktioniert, erfährst du hier.
Als Eigentümer:in einer Wärmepumpe heizt du dein Zuhause klimafreundlich. Der Staat unterstützt dich dabei und die KWKG- und Offshore-Netzumlage für deinen Wärmepumpenstrom entfallen, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Diese sogenannte Privilegierung ist im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) Paragraf 22 geregelt. Die wichtigste Voraussetzung: Deine elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist an einen getrennten Zähler angeschlossen.
Datum: 4. Dezember 2025 | Lesezeit: 6 Minuten
Wärmepumpen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Deshalb entlastet der Staat Betreiber:innen von Wärmepumpen bei ihren Stromkosten. Wie genau? Das regelt § 22 im Energie-Finanzierungs-Gesetz (EnFG). Dieser sieht vor, dass die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage auf 0 Cent pro kWh für den Strom deiner elektrisch angetriebenen Wärmepumpe gesenkt werden.
Und warum? Die Nutzung von Strom zum Heizen soll sich finanziell lohnen. Denn: Wird der Betrieb von Wärmepumpen günstiger, steigt das Interesse, fossile Heizsysteme zu ersetzen. Logisch, oder? So sorgt die Regelung für weniger Emissionen im Gebäudebereich und beschleunigt den Umstieg auf klimafreundliche Technologien.
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Gesetz in Kraft. Du kannst also von dieser Entlastung profitieren, sofern du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Die wichtigste Bedingung ist, dass der Strom für deine Wärmepumpe über einen separaten Zähler erfasst wird.
Wichtig: Obwohl das Gesetz schon in Kraft getreten ist, steht die endgültige Genehmigung durch die EU noch aus. Aktuell liegt allerdings ein Regierungsentwurf vor, der die Streichung dieses sogenannten beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehaltes vorsieht. Dazu wird eine Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bis Anfang 2026 erwartet.
Als Yello Kund:in profitierst du allerdings bereits von niedrigeren Stromkosten. Vorbehaltlich der EU-Genehmigung haben wir die Umlagen für deinen Strom zur Wärmepumpe seit Anfang 2023 gesenkt.
Die Umlage-Befreiung gilt für alle Wärmepumpen, ob neues oder altes Gerät und unabhängig von der Effizienz. Dennoch musst du einige Voraussetzungen erfüllen, damit du beim Strompreis für deine Wärmepumpe nach § 22 EnFG entlastet wirst:
Wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, kannst du dich bei deiner Wärmepumpe von zwei Umlagen, die Bestandteile deines Strompreises sind, befreien lassen: der Offshore-Netzumlage und der KWKG-Umlage. 2025 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,816 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und die KWKG-Umlage 0,277 Cent pro kWh.
Deine Ersparnis für das Jahr 2025 liegt insgesamt also bei 1,093 Cent pro kWh. Bei einem typischen Jahresverbrauch von 6.000 kWh sparst du damit rund 65 € für deine Wärmepumpe. Läuft! Und wie sieht's 2026 aus? Dann wird die Offshore-Netzumlage 0,941 Cent und die KWKG-Umlage 0,446 Cent betragen. Bedeutet: Deine Ersparnis liegt dann sogar noch höher bei 1,387 Cent pro kWh.
Übrigens: Bei den meisten Stromanbietern musst du die Befreiung von den Umlagen für deine Wärmepumpe aktiv beantragen. Beim Bundesverband Wärmepumpe (BWP) findest du dazu ein Musteranschreiben. Oder du kontaktierst direkt deinen Energielieferanten. Auch wenn die Entscheidung durch die EU noch aussteht, solltest du deinen Anspruch jetzt anmelden, um sicherzustellen, dass du die vollständige Senkung der Umlagen erhältst.
Wichtig ist: Damit du die vollständige Rückerstattung für das Jahr 2025 bekommst, muss dein Antrag spätestens bis zum 28. Februar 2026 bei deinem Stromanbieter eingereicht sein. Dieser übermittelt den Befreiungsantrag danach an den zuständigen Netzbetreiber.
Bist du bereits Yello Kund:in und nutzt unseren Wärmestromtarif, musst du nichts weiter tun. Wir haben die Umlagen-Befreiung bereits seit 1. Januar 2023 in deinem Strompreis berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass die meisten Kund:innen die Voraussetzungen für die Entlastung erfüllen. Solltest du nicht dazu gehören, bist du verpflichtet, uns darüber zu informieren. Mehr dazu gleich.
Bitte beachte: Die Förderung für deinen Yello Wärmepumpenstrom stand beim Festlegen deines Preises noch unter Vorbehalt der EU-Genehmigung. Eventuell ist diese mit einem anstehenden EuGH-Urteil auch gar nicht mehr notwendig. Falls der Entscheid negativ ausfällt bzw. eine Genehmigung nicht erteilt wird, können wir die zwei gesenkten Umlagen nachträglich berechnen. Auch wenn du deine Informationspflichten nicht rechtzeitig erfüllst, kann eine Nachberechnung erfolgen.
Was musst du tun, wenn sich bei dir zuhause Änderungen ergeben und du die Voraussetzungen nach § 22 EnFG nicht mehr erfüllst? Dann besteht eine sofortige Informationspflicht gegenüber deinem Energieversorger. Dazu zählt, wenn du die Wärmepumpe außer Betrieb setzt, umbaust oder auf eine andere Heizung umstellst oder wenn die Wärmepumpe nicht mehr über einen eigenen Stromzähler läuft.
Die Information muss schriftlich mit Angabe der Vertragsnummer und Zählernummer an den Energieversorger erfolgen. Als Yello Kund:in kannst du uns über das Kontaktformular über Änderungen informieren. Bitte teil uns ausschließlich deine Änderungen mit. Technische oder rechtliche Beratung zu deiner Wärmepumpe und den reduzierten Umlagen bieten wir nicht an.
Für technische Fragen wende dich am besten an den Fachbetrieb, der deine Wärmepumpe installiert und bei deinem Netzbetreiber angemeldet hat. Bei rechtlichen Fragen zu den Voraussetzungen nach § 22 EnFG oder zur EU-Gesetzgebung, kann dein Rechtsbeistand oder eventuell auch die Verbraucherzentrale weiterhelfen.
Die KWKG-Umlage ist ein Teil deines Strompreises und wird über das Netzentgelt an Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weitergegeben. Diese Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und gelten deshalb als besonders effizient. Das Ziel dieser Umlage: Die Förderung der Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung.
Gut zu wissen: 2025 beträgt die KWKG-Umlage 0,277 Cent pro kWh Strom. 2026 wird die KWKG-Umlage voraussichtlich 0,446 Cent betragen.
Ein weiterer Teil des Strompreises ist die sogenannte Offshore-Netzumlage oder Offshore-Umlage. Sie finanziert die Installation und den Betrieb der Netzanbindung von Offshore-Windparks. Zudem werden aus ihr Entschädigungen gezahlt, wenn es zu Störungen oder Verzögerungen beim Netzanschluss der Windparks kommt.
Gut zu wissen: 2025 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,816 Cent pro kWh Strom. 2026 wird die Offshore-Netzumlage voraussichtlich 0,941 Cent betragen.
Außer den gesenkten Umlagen zahlst du als Betreiber:in einer Wärmepumpe nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) weniger Netzentgelt. Denn die Wärmepumpe gilt als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Die positive Folge: eine weitere Senkung der Stromkosten.
Heißt für dich: Sogar mit nur einem Zähler und normalem Haushaltsstrom kannst du sparen und erhältst eine Pauschale von bis zu 190 € im Jahr. Mit einem zweiten Zähler hast du alternativ die Möglichkeit dein Netzentgelt auf 40 % zu reduzieren – wenn du viel Strom verbrauchst, kann das sinnvoll sein.
Mit einer Wärmepumpe heizt du nicht nur umweltfreundlich, sondern profitierst auch von finanziellen Vorteilen! Dank § 22 im Energiefinanzierungsgesetz kannst du von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage befreit werden. Eine der wichtigsten Voraussetzungen: Deine Wärmepumpe läuft über einen separaten Zähler.
Das bedeutet für dich spürbare Entlastungen bei deinen Stromkosten seit dem 1. Januar 2023. Bei einem Verbrauch deiner Wärmepumpe von 6.000 kWh, kannst du aktuell etwa 65 € im Jahr sparen.
Obwohl die EU-Rechtsprechung noch aussteht: Als Yello Kund:in musst du dich um nichts kümmern – wir haben die Entlastung bereits in deinem Wärmepumpen-Tarif berücksichtigt! Nur wenn sich etwas ändert, dann teilst du es uns mit.
Autorin
Susanne von Yello
Rechtliche Erklärungen.
* Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Vergabe von staatlichen Zuschüssen an Firmen, die sich in finanziellen Nöten befinden, ist gemäß den meisten Beihilferegelungen der EU nicht zulässig. Als „Unternehmen“ definiert § 2 Nr. 19 EnFG jeden Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)“.
** Rückforderungs-Anspruch. Gegen dich bestehen keine offenen Rückforderungs-Ansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.